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FG Bremen Urteil v. - 1 K 105/23

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO § 51 Abs. 1 S. 2, AO § 51 Abs. 3 S. 1, AO § 51 Abs. 3 S. 2, AO § 52 Abs. 1 S. 1, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AO § 63 Abs. 1, GG Art. 9 Abs. 1, BremVerfSchG § 3, BremVerfSchG § 4 Abs. 1 S. 3, BremVerfSchG § 4 Abs. 1 S. 4, BremVerfSchG § 6, BremVerfSchG § 16 Abs. 2 S. 1

In den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich als extremistische Organisation genannter Moschee-Verein nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gemeinnützig

Leitsatz

1. Ein PKK-naher Verein, der eine Moschee betreibt und in den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich als extremistische Organisation genannt wird, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht als gemeinnützig anzuerkennen, wenn kein Fall einer ausdrücklichen Verdachtsberichterstattung vorliegt und der Verein gegen die Nennung in den Verfassungsschutzberichten auch nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen ist.

2. Ein Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit, vielmehr handelt es sich um das zentrale Element nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die Nennung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht greift in dessen durch Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit ein. Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

3. Rechtsschutz gegen die Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht ist als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu suchen. Wird die Aufnahme nicht vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegriffen oder bleibt der Rechtsschutz ohne Erfolg, so muss die Steuerfestsetzung vom „Tatbestand” der Eintragung ausgehen und darf diesen Umstand nicht in Frage stellen.

4. Eine in einem Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen aufgeführte Körperschaft steht als erwiesen verfassungsfeindlich fest, wenn sie nicht – ausnahmsweise – im Text ausdrücklich als Verdachtsfall gekennzeichnet ist.

5. Die gesetzliche Vermutung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur dann widerlegt, wenn sich das Gericht im Wege des vollen Beweises die Überzeugung verschafft, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus (im Streitfall: kein Gegenbeweis durch die nicht weiter substantiierte Behauptung des Vereins, dass er keine extremistischen Ziele verfolge, in keinem Weisungsverhältnis zu irgendeiner Gruppierung stehe und dass die ihn betreffende Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Streitjahre keine Ausführungen zu konkreten verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Tätigkeiten enthalte).

Fundstelle(n):
AAAAJ-94719

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FG Bremen, Urteil v. 14.05.2025 - 1 K 105/23

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