In den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich als extremistische Organisation genannter Moschee-Verein
nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht gemeinnützig
Leitsatz
1. Ein PKK-naher Verein, der eine Moschee betreibt und in den Verfassungsschutzberichten des Landes Bremen ausdrücklich namentlich
als extremistische Organisation genannt wird, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 AO nicht als gemeinnützig anzuerkennen, wenn kein
Fall einer ausdrücklichen Verdachtsberichterstattung vorliegt und der Verein gegen die Nennung in den Verfassungsschutzberichten
auch nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen ist.
2. Ein Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit, vielmehr handelt es sich
um das zentrale Element nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Die Nennung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht
greift in dessen durch Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Freiheit ein. Es handelt sich um eine mittelbar belastende
Sanktion, die ihm gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt.
3. Rechtsschutz gegen die Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht ist als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
im Wege der allgemeinen Leistungsklage vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu suchen. Wird die Aufnahme nicht
vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegriffen oder bleibt der Rechtsschutz ohne Erfolg, so muss die Steuerfestsetzung vom
„Tatbestand” der Eintragung ausgehen und darf diesen Umstand nicht in Frage stellen.
4. Eine in einem Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen aufgeführte Körperschaft steht als erwiesen verfassungsfeindlich
fest, wenn sie nicht – ausnahmsweise – im Text ausdrücklich als Verdachtsfall gekennzeichnet ist.
5. Die gesetzliche Vermutung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur dann widerlegt, wenn sich das Gericht im Wege des vollen Beweises
die Überzeugung verschafft, dass die vermutete Tatsache nicht vorliegt. Der Nachweis von Umständen, die die vermutete Tatsache
lediglich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, reicht nicht aus (im Streitfall: kein Gegenbeweis durch die nicht weiter
substantiierte Behauptung des Vereins, dass er keine extremistischen Ziele verfolge, in keinem Weisungsverhältnis zu irgendeiner
Gruppierung stehe und dass die ihn betreffende Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Streitjahre keine Ausführungen
zu konkreten verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder Tätigkeiten enthalte).