Einkünftequalifikation bei vermeintlicher und/oder tatsächlicher Vermietung und Veräußerung von (teilweise) nicht nachweislich
existenten Seefrachtcontainern (sog. Container-Leasing-Modelle)
Leitsatz
1. Die Qualifikation der Einkunftsart ist bei gescheiterten Investitionen nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen
Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge (hier:
Kauf- und Verwaltungsverträge über neue und gebrauchte Hochseecontainer) vorzunehmen. Hiernach sind Container-Investments
nicht als reine Kapitalüberlassung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern als Vermietung beweglicher Gegenstände zu qualifizieren,
wenn der Steuerpflichtige davon ausging, bewegliche Gegenstände zu erwerben und zu vermieten und diese nach Vermietung zu
veräußern und somit die Tatbestände der § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG bzw. der §§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4
EStG zu erfüllen, und keine Kenntnis von den betrügerischen Handlungen des Vertragspartners (hier: Verkäufer und Verwalter
der Seecontainer) hatte. Der Steuerpflichtige erzielt insoweit nach seiner Vorstellung auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen,
wenn er unmittelbar kein Kapitalvermögen einsetzt, sondern (zuvor erworbene) Hochseecontainer und diese aufgrund tatsächlicher
Sachherrschaft (insbesondere aufgrund – mittelbaren – Besitzes) einem anderen zur Nutzung überlässt.
2. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände hin zu gewerblichen Einkünften
i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten. Hierfür ist erforderlich, dass
– nach den insoweit allein maßgeblichen objektiven Umständen im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit – ein einheitliches
Geschäftskonzept darauf ausgerichtet ist, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten
beweglichen Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt, so dass die Vermietungstätigkeit mit dem An- und
Verkauf der Wirtschaftsgüter zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Dies ist bei Container-Investments nicht der
Fall, wenn ein steuerlich positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) bereits deshalb erzielt wird, weil laufende AfA (mangels
tatsächlich existierender Wirtschaftsgüter; hier: nur vermeintlich „erworbene” Container) nicht berücksichtigt werden kann.
3. Bei fehlendem Nachweis von (wirtschaftlichem) Eigentum an Wirtschaftsgütern (hier: Seecontainer) scheiden, da nicht existierende
Wirtschaftsgüter keiner Substanzverringerung unterliegen, sowohl laufende Absetzungen für Abnutzung (AfA) als auch Absetzung
für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) aus.