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FG Münster Urteil v. - 6 K 608/22 E

Gesetze: EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1 Satz 7 Halbs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 3; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

Einkünfteermittlung

Einkünftequalifikation bei vermeintlicher und/oder tatsächlicher Vermietung und Veräußerung von (teilweise) nicht nachweislich existenten Seefrachtcontainern (sog. Container-Leasing-Modelle)

Leitsatz

1. Die Qualifikation der Einkunftsart ist bei gescheiterten Investitionen nicht objektiv-rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge (hier: Kauf- und Verwaltungsverträge über neue und gebrauchte Hochseecontainer) vorzunehmen. Hiernach sind Container-Investments nicht als reine Kapitalüberlassung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern als Vermietung beweglicher Gegenstände zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige davon ausging, bewegliche Gegenstände zu erwerben und zu vermieten und diese nach Vermietung zu veräußern und somit die Tatbestände der § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG bzw. der §§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG zu erfüllen, und keine Kenntnis von den betrügerischen Handlungen des Vertragspartners (hier: Verkäufer und Verwalter der Seecontainer) hatte. Der Steuerpflichtige erzielt insoweit nach seiner Vorstellung auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er unmittelbar kein Kapitalvermögen einsetzt, sondern (zuvor erworbene) Hochseecontainer und diese aufgrund tatsächlicher Sachherrschaft (insbesondere aufgrund – mittelbaren – Besitzes) einem anderen zur Nutzung überlässt.

2. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände hin zu gewerblichen Einkünften i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist (nur) bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten. Hierfür ist erforderlich, dass – nach den insoweit allein maßgeblichen objektiven Umständen im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit – ein einheitliches Geschäftskonzept darauf ausgerichtet ist, dass sich erst durch die Erzielung eines Veräußerungserlöses bei Verkauf der vermieteten beweglichen Wirtschaftsgüter der angestrebte Totalgewinn erzielen lässt, so dass die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der Wirtschaftsgüter zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert ist. Dies ist bei Container-Investments nicht der Fall, wenn ein steuerlich positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) bereits deshalb erzielt wird, weil laufende AfA (mangels tatsächlich existierender Wirtschaftsgüter; hier: nur vermeintlich „erworbene” Container) nicht berücksichtigt werden kann.

3. Bei fehlendem Nachweis von (wirtschaftlichem) Eigentum an Wirtschaftsgütern (hier: Seecontainer) scheiden, da nicht existierende Wirtschaftsgüter keiner Substanzverringerung unterliegen, sowohl laufende Absetzungen für Abnutzung (AfA) als auch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) aus.

Fundstelle(n):
CAAAJ-94714

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FG Münster, Urteil v. 14.05.2025 - 6 K 608/22 E

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