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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 1246/22

Gesetze: UStG § 27 Abs. 19 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 ; UStG § 13b ; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4 ; AO § 176 Abs. 2

Umsatzsteuerberichtigung bei Bauträgerfällen: Voraussetzungen und Grenzen des § 27 Abs. 19 UStG

Leitsatz

Eine Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist zulässig, wenn der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG irrtümlich als Steuerschuldner behandelt hat und rückwirkend die gesetzlich geschuldete Steuer an den leistenden Unternehmer entrichtet. Maßgeblich für die zeitliche Einordnung der Leistungserbringung ist bei vereinnahmten Abschlagszahlungen der Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), nicht der Zeitpunkt der Abnahme. Der gesetzliche Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO ist in solchen Fällen durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausgeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Berichtigung erfüllt sind. Die Änderung ist auf die Sachverhalte begrenzt, auf die sich der Erstattungsantrag des Leistungsempfängers tatsächlich bezieht. Eine saldierende Betrachtung scheidet aus.

Fundstelle(n):
OAAAJ-94710

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 18.03.2025 - 2 K 1246/22

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