Steuerbefreiung für Familienheim - unverzügliche Bestimmung
zur Selbstnutzung bei testamentarisch einem Dritten eingeräumtem Wohnrecht
Leitsatz
1. Ein testamentarisch einem Dritten zugesprochenes Wohnrecht an einem bebauten Grundstück zur ausschließlichen Nutzung steht
einem rechtlichen Einzugshindernis gleich.
2. Ist ein Wohnrecht testamentarisch zu Gunsten eines Dritten bestellt, so ist der Erwerber des bebauten Grundstücks rechtlich
an dessen unverzüglicher Bestimmung zur Selbstnutzung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gehindert. Er kann so lange nicht über
das mit dem Wohnrecht belastete Grundstück in Bezug auf seine Selbstnutzung disponieren, wie der aus dem Wohnrecht Berechtigte
von diesem Gebrauch macht.
3. Die Frist zur unverzüglichen Bestimmung der Wohnung zur Selbstnutzung kann damit erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen,
ab dem der Erwerber rechtlich in der Lage ist, die Wohnung selbst zu beziehen, ohne aufgrund entgegenstehender Verfügungen
des Wohnungsberechtigten hieran gehindert zu sein.
4. Im Einzelfall kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch trotz tatsächlichen
Einzuges erst knapp 24 Monate nach dem Erbfall gegeben sein.
Fundstelle(n): RAAAJ-94709
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 14.05.2025 - 3 K 80/24