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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 181/21

Gesetze: AO § 110; FGO § 67; FGO § 73 Abs. 1 S. 2

Verfahrenstrennung - eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts - Schlussfolgerungen aus Widersprüchen und Unstimmigkeiten bei Schilderung des allgemeinen Geschehensablaufs - Verzicht auf Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt der Wahrunterstellung

Leitsatz

  1. Eine nach Rückverweisung des Verfahrens durch den BFH im Wege der Klageänderung eingeführte Klage ist bei sachlicher Unzuständigkeit für diese Streitsache nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts durch Abtrennung an den zuständigen Senat zu verweisen.

  2. Die Behauptung einen fristwahrenden Schriftsatz selbst in den Hausbriefkasten der Finanzbehörde eingeworfen zu haben, kann nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung eines beruflich als Rechtsanwalt tätigen Klägers nachgewiesen werden.

  3. Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Schilderung des allgemeinen Geschehensablaufs können auch die Überzeugungskraft der Angaben in Bezug auf die streitrelevante Frage des rechtzeitigen Zugangs eines Schreibens durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Finanzbehörde mindern.

  4. Das Gericht kann von einer beantragten Beweiserhebung absehen, wenn es die Behauptung für die Beweis angeboten wurde, als wahr unterstellt.

Fundstelle(n):
DAAAJ-94705

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.08.2023 - 11 K 181/21

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