Verfahrenstrennung - eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts
- Schlussfolgerungen aus Widersprüchen und Unstimmigkeiten bei Schilderung
des allgemeinen Geschehensablaufs - Verzicht auf Beweiserhebung unter dem
Gesichtspunkt der Wahrunterstellung
Leitsatz
Eine nach Rückverweisung des Verfahrens durch den BFH im Wege der Klageänderung eingeführte Klage ist bei sachlicher Unzuständigkeit
für diese Streitsache nach dem Geschäftsverteilungsplan des Finanzgerichts durch Abtrennung an den zuständigen Senat zu verweisen.
Die Behauptung einen fristwahrenden Schriftsatz selbst in den Hausbriefkasten der Finanzbehörde eingeworfen zu haben, kann
nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung eines beruflich als Rechtsanwalt tätigen Klägers nachgewiesen werden.
Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Schilderung des allgemeinen Geschehensablaufs können auch die Überzeugungskraft der
Angaben in Bezug auf die streitrelevante Frage des rechtzeitigen Zugangs eines Schreibens durch Einwurf in den Hausbriefkasten
der Finanzbehörde mindern.
Das Gericht kann von einer beantragten Beweiserhebung absehen, wenn es die Behauptung für die Beweis angeboten wurde, als
wahr unterstellt.
Fundstelle(n): DAAAJ-94705
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.08.2023 - 11 K 181/21