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BFH 20.03.2025 IV R 12/21, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Vorbehaltsnießbrauch an Kommanditanteilen

Bei Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs an Kommanditanteilen hängt die Zurechnung der Verluste auf den Kommanditisten oder auf den Nießbraucher davon ab, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden zu tragen hat. Entsprechen die vertraglichen Abreden dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs, muss der Kommanditist – und nicht der Nießbraucher – die Verluste tragen, sodass sie ihm auch steuerlich zuzurechnen sind.

[i]Eltern übertrugen Kommanditanteile unentgeltlich unter Vorbehaltsnießbrauch auf ihre KinderAn einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG waren zunächst A, B und D als Kommanditisten beteiligt. Im August 2006 übertrugen A, B und D ihre Kommanditanteile unentgeltlich auf ihre Kinder und behielten sich den Nießbrauch vor. Nach § 4 Satz 1 des Schenkungsvertrags sollten den Nießbrauchern (A, B und D) die Gewinne zustehen, und sie sollten auch die Verl...

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Vorbehaltsnießbrauch an Kommanditanteilen

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