DBA-Japan | Durchführung von Schiedsverfahren (BMF)
Das BMF hat die
Konsultationsvereinbarung v. über die Durchführung von
Schiedsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan veröffentlicht (-JPN/01556/003/007).
Zur Durchführung des Schiedsverfahrens haben Japan und der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Punkte in ihrer Absprache geregelt:
Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren
Schiedsauftrag
Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
Auswahl der Schiedsrichter
Eignung und Bestellung der Schiedsrichter
Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens
Verfahrens-und Beweisregeln
Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat
Logistische Vorkehrungen
Kosten
Anwendbare Rechtsgrundsätze
Schiedsspruch
Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs
Endgültiger Schiedsspruch
Umsetzung des Schiedsspruchs
Nichtergehen eines Schiedsspruchs
Die Absprache gilt für alle Schiedsanträge, die nach Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan gestellt werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das Verständigungsverfahren nicht nach Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden können diese Absprache durch einen Briefwechsel zwischen ihnen ändern oder ergänzen.
Quelle: -JPN/01556/003/007, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-94656