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Online-Nachricht - Montag, 07.07.2025

DBA-Japan | Durchführung von Schiedsverfahren (BMF)

Dekorative
		  GrafikDas BMF hat die Konsultationsvereinbarung v. über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan veröffentlicht (-JPN/01556/003/007).

Zur Durchführung des Schiedsverfahrens haben Japan und der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Punkte in ihrer Absprache geregelt:

  1. Antrag auf Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren

  2. Wartezeit bis zur Unterwerfung eines Falles unter ein Schiedsverfahren

  3. Schiedsauftrag

  4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags

  5. Auswahl der Schiedsrichter

  6. Eignung und Bestellung der Schiedsrichter

  7. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

  8. Versäumnis der rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen und Aussetzung eines Verständigungsverfahrens

  9. Verfahrens-und Beweisregeln

  10. Teilnahme der Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat

  11. Logistische Vorkehrungen

  12. Kosten

  13. Anwendbare Rechtsgrundsätze

  14. Schiedsspruch

  15. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs

  16. Versäumnis der fristgerechten Übermittlung des Schiedsspruchs

  17. Endgültiger Schiedsspruch

  18. Umsetzung des Schiedsspruchs

  19. Nichtergehen eines Schiedsspruchs

Hinweise:

Die Absprache gilt für alle Schiedsanträge, die nach Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan gestellt werden, nachdem dieser wirksam geworden ist. Wenn die zuständigen Behörden entschieden haben, dass die noch offenen Fragen sich nicht für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignen, und dies der Person, die den Fall vorgelegt hat, innerhalb von zwei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats mitgeteilt haben, wird das Verständigungsverfahren nicht nach Art. 24 Abs. 5 DBA-Japan durchgeführt werden.

Die zuständigen Behörden können diese Absprache durch einen Briefwechsel zwischen ihnen ändern oder ergänzen.

Quelle: -JPN/01556/003/007, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
YAAAJ-94656