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Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Unionsrechtliche Grundlage, Zweck und Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen beruht auf der Richtlinie (EU) 2021/514 (DAC7), die auf einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über bestimmte steuerlich relevante Daten, über die Plattformbetreiber verfügen, gerichtet ist. Eine große Zahl von Anbietern nutzt mittlerweile digitale Plattformen zur Erzielung von Umsätzen und Einkünften. Befinden sich die digitalen Plattformen im Ausland, fällt es den jeweiligen Mitgliedstaaten, in denen sich die Anbieter befinden, regelmäßig schwer, die getätigten Umsätze zu erfassen. Um dieses Informationsdefizit zu verringern, schreibt die DAC7 einen umfangreichen Meldestandard vor, den die Plattformbetreiber zu erfüllen haben. Als Vorbild dient dabei der sog. Common Reporting Standard (CRS), den bereits die DAC2 für den Austausch von Finanzkontendaten vorgeschrieben hat. Während dieser Meldestandard nicht nur innerhalb der EU, sondern auf der Grundlage multinationaler Abkommen mittlerweile auch für etliche Drittstaaten gilt, beschränkt sich der Anwendungsbereich des Plattformen-Meldestandards derzeit noch auf die EU-Mitgliedstaaten.
Die Plattformbetreiber treffen für das jeweilige Kalenderjahr (= Meldezeitraum) erhebliche Sorgfalts- und Meldepflichten, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist und ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann.
Aktive Anbieter sind gegenüber den Plattformbetreibern zur Mitwirkung verpflichtet und müssen ihnen die melderelevanten Daten übermitteln. Die Plattformbetreiber haben diese Mitwirkungspflichten im privatrechtlichen Verhältnis gegenüber den Anbietern durchzusetzen.
Das in § 10 PStTG installierte kostenpflichtige Auskunftsverfahren ist unzureichend, um die den Plattformbetreibern von staatlicher Seite geschuldete Rechtssicherheit herzustellen. Insoweit besteht ein dringender Nachbesserungsbedarf.S. 480