Revisionszulassung; ergänzende Versorgungsabfindung
Gesetze: Art 45 AEUV, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 3 BV 22.769 Urteilvorgehend VG Würzburg Az: W 1 K 21.705 Urteil
Gründe
1Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.
2Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B2B55.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-94635