Leitsatz
Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123 = 2025, 167 und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272).
Gesetze: § 1603 Abs 1 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB, § 94 Abs 1a SGB 12
Instanzenzug: Az: II-2 UF 12/24 Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen Az: 108 F 72/23
Gründe
I.
1Die Antragstellerin macht als Sozialhilfeträgerin gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.
2Die Antragstellerin erbrachte der 1937 geborenen Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 6.972 €.
3Der verheiratete Antragsgegner erzielte im Jahr 2020 ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von rund 118.000 € (monatlich netto rund 5.800 €). Seine Ehefrau verfügte über ein Einkommen in ähnlicher Größenordnung. Die unterhaltsberechtigte volljährige Tochter lebte im elterlichen Haushalt, einem lastenfreien Einfamilienhaus. Der Antragsgegner hat zwei Geschwister, die von der Antragstellerin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden.
4Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 zur Zahlung von 6.232 € zu verpflichten. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner auf die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der sein Abweisungsbegehren weiterverfolgt.
II.
5Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
61. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2025, 176 veröffentlicht ist, kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf eine Leistungsunfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB berufen.
7Der Umstand, dass durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom der Übergang von Ansprüchen unterhaltsberechtigter Eltern auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII auf Fälle begrenzt wurde, bei denen das Bruttoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Kindes die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € übersteigt, rechtfertige den vom Antragsgegner vertretenen Ansatz eines Selbstbehalts in Höhe von 4.850 € für ihn und weiteren 3.880 € für seine Ehefrau nicht. Aus Wortlaut und Zielsetzung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes folge, dass es dem Gesetzgeber lediglich um den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Angehörige gehe, ohne dass sich an dem Umstand der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung als solcher etwas ändere. Daher sei nicht etwa auf ein aus dem Grenzbetrag nach § 94 Abs. 1a SGB XII zu errechnendes Nettoeinkommen, sondern entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die individuellen Verhältnisse abzustellen und für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von dem um die finanziellen Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen und eine angemessene Altersversorgung bereinigten Einkommen auszugehen.
8Für die Höhe des Selbstbehalts könne nicht ohne Weiteres auf die in den Leitlinien des Oberlandesgerichts von 2020 festgelegten Beträge abgestellt werden, da diese offensichtlich nicht im Hinblick auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz angepasst worden seien. Unter Berücksichtigung von dessen Wertung sei es geboten, aber auch ausreichend, den Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber dem Betrag von 2.000 € für den Unterhaltspflichtigen und 1.600 € für seine Ehefrau moderat - um 30 % - auf 2.600 € und 2.080 € anzuheben. Dies trage einerseits dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung zu nehmen, schränke aber andererseits den Unterhaltsanspruch der Verwandten in gerader Linie nicht derart ein, dass die Regelung in Bezug auf den Anspruch bedürftiger Eltern gegenüber ihren Kindern praktisch ins Leere laufe.
9Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend sei zusätzlich zu dem Sockelselbstbehalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau in Höhe von 4.680 € die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden bereinigten Familieneinkommens - insgesamt 7.282 € nach Abzug des Kindesunterhalts - unter Berücksichtigung von 10 % Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens anzusetzen. Der Kindesunterhalt sei aufgrund der zusammengerechneten Einkommen der Eltern zu ermitteln und verteile sich auf diese nach dem Verhältnis ihrer Einkommen. Da - bei unstreitiger Leistungsunfähigkeit der Schwester des Antragsgegners - das Einkommen seines Bruders und dessen Ehefrau den für sie ebenfalls anzusetzenden Mindestselbstbehalt von 4.680 € nicht erreiche, sei auch von einer Leistungsunfähigkeit des Bruders auszugehen. Im Ergebnis hafte der Antragsgegner allein für den ungedeckten Bedarf der Mutter.
102. Das hält in weiten Teilen der Begründung und im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand.
11a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lag für den streitbefangenen Unterhaltszeitraum ein den geltend gemachten Unterhalt rechtfertigender Bedarf der Hilfeempfängerin vor, ebenfalls eine entsprechende Bedürftigkeit. Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1a SGB XII nicht vorliegen.
12b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht den Selbstbehalt des Antragsgegners ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Senats ermittelt.
13aa) Der Umstand, dass der Träger der Sozialhilfe für gewährte Hilfen in den Zeiträumen seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am keinen Rückgriff auf die durch die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € privilegierten Kinder mehr nehmen kann, hat die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern - als Ausdruck der familiären Beziehungen und Bindungen - unberührt gelassen. Mit seiner Entscheidung, das bürgerliche Unterhaltsrecht nicht zu ändern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er die rechtsethische Legitimation des Elternunterhalts weiterhin nicht in Frage stellt und ein berechtigtes Unterhaltsinteresse hilfebedürftig gewordener Eltern anerkennt, welches in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der unterhaltspflichtigen Kinder zu bringen ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 30 mwN und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11). Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 31 ff. und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 11).
14Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann dabei schon im Grundsatz nicht unmittelbar dafür maßgeblich sein, welchen Umfang die zivilrechtliche Unterhaltspflicht hat. Denn der Regress knüpft an das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs an, was umgekehrt nicht der Fall ist. Ordnet das Gesetz daher in § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an, dass Unterhaltsansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 100.000 € nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen, stellt das Sozialhilferecht - ungeachtet der mit dem Regressverzicht verfolgten gesetzgeberischen Ziele - nicht in Frage, dass auch die durch die Einkommensgrenze privilegierten Kinder ihren Eltern gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sein können. Es ist dann bereits ein logischer Widerspruch, aus dem gleichen Gesetz die Wertung entnehmen zu wollen, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber einem privilegierten Kind schon im Vorfeld des Regressverzichts an dessen mangelnder unterhaltsrechtlicher Leistungsfähigkeit scheitern müsste. Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des unterhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht. Die weitgehende Unvereinbarkeit zwischen unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Beurteilung der Zumutbarkeit von Unterhaltszahlungen am Maßstab einer festen Einkommensgrenze könnte faktisch sogar zu einer deutlichen Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € führen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 35 ff. und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 12).
15Eine Ausrichtung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII ist auch nicht geboten, um verfassungsrechtlich bedenkliche Verwerfungen bei der Ungleichbehandlung von Kindern mit steuerrechtlichen Einkünften knapp oberhalb und knapp unterhalb der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € zu vermeiden (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 40 ff. und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13). Sind die durch die Einkommensgrenze nach § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII privilegierten Kinder aus der Sicht des Unterhaltsrechts in der Lage, mit ihrem unterhalb des Grenzbetrages von 100.000 € liegenden Bruttoeinkommen zum Unterhalt des hilfebedürftigen Elternteils beizutragen, beschränkt sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des nicht privilegierten Geschwisterkindes bei einer Mehrzahl von leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen der Höhe nach von vornherein auf einen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bemessenen Haftungsanteil am gesamten Bedarf des Leistungsberechtigten. Schon der Umstand, dass der unterhaltsrechtlich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB von den privilegierten Geschwistern geschuldete Unterhaltsanteil nicht dem zum Unterhaltsregress herangezogenen Kind, sondern dem Sozialhilfeträger auferlegt wird, trägt wesentlich zur Vermeidung eines innerfamiliären Streits der anteilig haftenden Geschwister untereinander bei (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 43 mwN und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 13).
16Schließlich findet eine Ausrichtung der Mindestselbstbehalte an der Einkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII auch in der Rechtsprechung des Senats zum (vermuteten) Verbrauch des Familieneinkommens durch Ehegatten bei besonders guten Einkommensverhältnissen keine Stütze (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 44 ff. mwN und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 14).
17Der Senat hält daran fest, dass ein Ausgleich zwischen den Unterhaltsinteressen des hilfebedürftigen Elternteils und dem Interesse des unterhaltspflichtigen Kindes an der Aufrechterhaltung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards nur gefunden werden kann, indem der angemessene Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, ermittelt wird (zur aA vgl. Schürmann FF 2025, 145). Das setzt voraus, dass zum einen von den Einkünften des Kindes die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen sowie die - nach den großzügigen Maßstäben des Elternunterhalts - berücksichtigungswürdigen Belastungen und vermögensbildenden Aufwendungen abgezogen werden und dass zum anderen dem Kind von dem auf diese Weise bereinigten Einkommen ein individuell bemessener Betrag belassen wird, der sich aus einem Mindestselbstbehalt und einem Bruchteil des diesen Freibetrag übersteigenden Einkommens zusammensetzt. Auch für Unterhaltszeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am bleibt es dabei, dass beim Elternunterhalt durchschnittliche Einkommensverhältnisse den Bezugspunkt für die Bemessung des Mindestselbstbehalts bilden. Der Mindestselbstbehalt kann nicht in einer Weise angehoben werden, dass dies eine weitgehende Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse bei den unterhaltspflichtigen Kindern zur Folge hätte, bei denen es (von sehr wenigen Spitzenverdienern abgesehen) auf die tatsächliche Höhe des Einkommens und auf das Bestehen von vorrangigen Unterhaltspflichten oder sonstigen Verbindlichkeiten praktisch nicht mehr ankommt (Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 48 mwN und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 15).
18bb) Hinsichtlich der Höhe des Mindestselbstbehalts hat der Senat darauf hingewiesen, dass der in Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle (Stand: ) für den Elternunterhalt noch ausgewiesene Betrag von 2.000 € rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt muss zwar gegenüber dem Selbstbehalt beim (Ausbildungs-)Unterhalt für volljährige Kinder einen konstanten Zuschlag aufweisen, darf zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Die Ermittlung des Anteils des den Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens, der vom Unterhaltspflichtigen für Zwecke des Elternunterhalts einzusetzen ist, hat der Senat der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters überlassen. In Anbetracht des in § 94 Abs. 1a SGB XII bestimmten Regressverzichts und des darin enthaltenen Grundgedankens dürfte es aus Rechtsgründen allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter für Zeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes dem Unterhaltspflichtigen einen über die Hälfte hinausgehenden Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belässt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 242, 123 = FamRZ 2025, 167 Rn. 50 ff. mwN und vom - XII ZB 148/24 - NJW 2025, 1272 Rn. 17).
19Bei verheirateten Unterhaltspflichtigen richtet sich die Bemessung der Leistungsfähigkeit nach den vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, insbesondere hat sie unter Anwendung eines Familienselbstbehalts und Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis zu erfolgen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 26 ff.).
20cc) Nach § 1609 BGB vorrangige Unterhaltspflichten, insbesondere gegenüber Kindern, sind vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 201/16 - FamRZ 2017, 711 Rn. 14; Staudinger/Klinkhammer BGB [2022] § 1603 Rn. 200 mwN). Mithin ist insbesondere bei volljährigen Kindern aufgrund der Verpflichtung beider Eltern der vom Unterhaltspflichtigen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu tragende Anteil in die Berechnung einzustellen. Dieser ist bei hinreichender Leistungsfähigkeit beider Eltern aufgrund der Quote des den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden (verteilungsfähigen) Einkommens des Unterhaltspflichtigen am gesamten verteilungsfähigen Einkommen der Eltern zu bemessen (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 567, 574 mwN).
213. Der angefochtene Beschluss entspricht im Wesentlichen diesen Grundsätzen. Soweit das Beschwerdegericht in einzelnen Punkten davon abgewichen ist, hat sich dies im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragsgegners als Rechtsbeschwerdeführer ausgewirkt.
22Die im Ausgangspunkt gegenüber der Senatsrechtsprechung (und der dementsprechenden Festlegung in den Leitlinien der den Selbstbehalt bislang schon fortschreibenden Oberlandesgerichte) erhöhte Veranschlagung des Sockelselbstbehalts führt rechnerisch - im Vergleich zum Ansatz eines unveränderten Sockelselbstbehalts und eines auf 70 % erhöhten Satzes für das diesen Betrag übersteigende Einkommen - jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der von der Antragstellerin geltend gemachten Unterhaltsbeträge. Dass das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Haftungsanteile des Antragsgegners und seiner Ehefrau für den Kindesunterhalt deren Selbstbehalte unberücksichtigt gelassen hat, wirkt sich allein zugunsten des Antragsgegners aus. Denn nach Abzug von Kredit- und Leasingraten verfügte er über ein geringeres bereinigtes Einkommen als seine Ehefrau, so dass bei insoweit zutreffender Berechnung seine Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt sogar erhöht wäre.
23Schließlich ergibt sich auch aus dem für den Bruder des Antragstellers zu veranschlagenden (geringen) Anteil am Elternunterhalt keine Unterschreitung der von der Antragstellerin geltend gemachten Beträge, zumal diese bei Berechnung der Antragsforderung bereits einen entsprechenden Haftungsanteil des Bruders abgezogen hat.
Guhling Günter
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525BXIIZB563.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-94613