Information zum Verfahren zur Anerkennung von Zuwendungen an ausländische Organisationen ab dem Veranlagungszeitraum 2025; Neuerungen beim Verfahren nach § 10b EStG bei Zuwendungen an ausländische Organisationen
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2025/5
Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen war - nach der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Rechtslage - der Zuwendende verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuerklärung nachzuweisen. Hierzu waren auf Verlangen des Finanzamts geeignete Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit (z. B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht) einzureichen.
Ab Veranlagungszeitraum 2025 entlastet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Finanzämter von der Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen bei Zuwendungen an ausländische Zuwendungsempfänger. Für die Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ist vom Zuwendungsempfänger nach § 50 Absatz 1 EStDV eine Zuwendungsbestätigung erforderlich.
Ausländische Zuwendungsempfänger sind seit dem berechtigt, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind (§ 50 Absatz 1 Satz 3 EStDV). Die Prüfung zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister übernimmt – ausschließlich für diese Fälle – das BZSt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 47b FVG). Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann online beim BZSt gestellt werden.
Bei der Prüfung von Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern ist nunmehr lediglich zu prüfen, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Ist ein Eintrag nicht gegeben, kann die Zuwendung nicht berücksichtigt werden.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 302 -
S 2223 - 717
Fundstelle(n):
MAAAJ-94592