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Einkommensteuer | Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4f EStG (BFH)
§ 4f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom
(BGBl I 2013, 4318) - AIFM StAnpG - findet gemäß
§ 52 Abs. 12c
EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG - seit
dem :
§ 52 Abs. 8
Satz 1 EStG - erstmals Anwendung für Schuldübernahmen,
Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem
endenden Wirtschaftsjahr erfolgen (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtu...