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BFH Urteil v. - I R 148/69 BStBl 1970 II S. 498

Leitsatz

Legt der Revisionskläger die Revision beim BFH statt beim FG ein, ohne daß dies entschuldbar wäre, und geht deshalb die Revisionsschrift beim FG nach Ablauf der Revisionsfrist ein, so kann auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Revisionsschrift nach den postalischen Erfahrungen eher hätte beim BFH eintreffen müssen und dann möglicherweise so zeitig an das FG weitergeleitet worden wäre, daß sie dort vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen wäre.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 498
BFHE S. 536 Nr. 98,
RAAAA-98501

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BFH, Urteil v. 15.04.1970 - I R 148/69

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