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DSGVO | Umfang des Auskunftsanspruchs gegenüber dem FA
Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht.
Ein „Allgemeines Informationsschreiben“ auf der Internetseite www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“), auf das in der Ablehnung eines Auskunftsersuchens Bezug genommen wird, stellt keine Auskunft i. S. von Art. 15 Abs. 1 DSGVO dar, weil ein Bezug zu den konkreten personenbezogenen Daten des Auskunft Begehrenden fehlt. Allein die fehlende Präzisierung des Auskunftsbegehrens reiche nicht aus, ein rechtsmissbräuchliches Begehren anzunehmen, so der BFH. Eine zuvor erfolgte Akteneinsicht führe nic...