1. Ein gewinnorientiertes Privatunternehmen, das in einem Verwaltungsverfahren Funktionen wahrnimmt, die denen eines Verwaltungshelfers entsprechen, kann ungeachtet seiner Beiladung durch eine gerichtliche Sachentscheidung im Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens nicht materiell beschwert sein.
2. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts (hier: Zulassung einer Komponente der Telematikinfrastruktur) nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X setzt eine Ermessensentscheidung voraus, in die alle Umstände des Einzelfalls einzustellen sind. Die Widerrufsentscheidung ist nicht schon deshalb alternativlos, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
3. Eine Vollziehungsanordnung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG muss auf ein besonderes Vollziehungsinteresse gestützt werden. Das dem Verwaltungsakt zugrundeliegende allgemeine Vollziehungsinteresse reicht nicht aus.
4. Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten bleiben als Komponenten der Telematikinfrastruktur grundsätzlich auch bei einer Sicherheitslücke der verbauten Hardware "sicher" i.S. des § 325 Abs. 2 Satz 1 SGB V, sofern, soweit und solange die Einheit nach Art. 30 eIDAS-VO zertifiziert ist.
5. Das öffentliche Vollziehungsinteresse kann bei umfassender Folgenabwägung im Einzelfall ausnahmsweise auch dann überwiegen, wenn sich der Verwaltungsakt, über dessen vorläufige Suspendierung die Beteiligten streiten, als offensichtlich rechtswidrig erweist, insbesondere, wenn Fehler des Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden könnten.
6. Ein mit hohem Zeit- und Ressourcenaufwand unter Laborbedingungen einmalig erfolgreich durchgeführter Seitenkanalangriff auf eine Hardwarekomponente, die in Heilberufsausweisen verbaut ist, stellt eine überschaubare und verkraftbare Beeinträchtigung der Integrität der Telematikinfrastruktur dar. Er führt nicht dazu, dass Ärzte oder andere Träger von Heilberufen eine ihnen zugerechnete Signatur ohne jeden Einzelfallbezug allein unter Verweis auf diesen erfolgreichen Angriff abstreiten könnten.
Fundstelle(n): SAAAJ-94431
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.05.2025 - L 5 KR 38/25 B ER