Ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst erbrachte Pflegeleistungen, die der Verselbständigung im eigenen, familiär geprägten Wohn- und Lebensumfeld dienen, sind bei Zugrundelegung höchstrichterlicher Maßstäbe als Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten i.S. des § 98 Abs. 5 SGB XII zu qualifizieren. Wird die Pflege durch Angehörige geleistet und Pflegegeld gewährt, stellt dies keine Leistung in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dar. Das gilt auch dann, wenn parallel teilstationäre Leistungen im Rahmen der Tagespflege erbracht werden.
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LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.09.2024 - L 9 SO 11/21