1. § 11 Abs 2 AsylbLG enthält in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung bzw bei einem Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage eine Leistungspflicht der Behörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts.
2. Die Leistungspflicht nach § 11 Abs 2 AsylbLG umfasst sämtliche Leistungen der faktischen Bedarfsdeckung, die jedoch in der Regel beschränkt sind auf die Übernahme der notwendigen Reise- sowie dringend erforderlichen Verpflegungskosten, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann. In atypischen Fällen sind weitergehende Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen (§§ 3 bzw 2 AsylbLG) zu erbringen (hier bejaht aus gesundheitlichen Gründen).
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 02.06.2025 - L 8 AY 13/25 B ER