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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 17 Sa 2/24

Gesetze: AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15; AGG § 22

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige "Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause", möchte der Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar.

2. Als "Digital Native" wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Dem Begriff "Digital Native" kann damit ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden.

3. Es kann offengelassen werden, ob der Jahrgang 1981 als Beginn der "Digital Natives" anzunehmen ist. Jahrgänge vor 1980 gehören jedenfalls nicht zu den sog. "Digital Natives".

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 1597 Nr. 22
NJW 2025 S. 9 Nr. 17
ZAAAJ-94407

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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.11.2024 - 17 Sa 2/24

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