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BGH Beschluss v. - 4 StR 425/24

Instanzenzug: LG Zweibrücken Az: 1 KLs 4112 Js 5108/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten B.       wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten K.        hat es wegen Handeltreibens mit Cannabis in zehn Fällen unter Einbeziehung einer anderweitigen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen und bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, die Angeklagte F.      wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von über 60 Gramm Cannabis sowie wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von über 60 Gramm Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten B.       erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – ebenso wie die gleichfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten K.       und F.      – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B.     war abzuändern, weil sich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Geschehens als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in zwei Fällen als unzutreffend erweist.

3a) Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte B.     Ende April 2023 mit einer namentlich nicht bekannten Person ein Geschäft über den Ankauf von 10 kg Haschisch zum Preis von 2.200 € pro Kilogramm, wobei sein Geschäftspartner die Gesamtmenge zunächst für ihn bunkerte und sie ihm sukzessive auslieferte. Der Angeklagte verkaufte das Haschisch nach Auslieferung jeweils gewinnbringend weiter. Als sein Lieferant am seinen Bunker räumen wollte, erhielt der Angeklagte über die verbliebene Restmenge hinaus weitere 500 g Haschisch sowie 1.050 g Marihuana, die er ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern wollte, ohne bereits einen konkreten Abnehmer zu haben.

4b) Danach hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht hat die auf die vereinbarte Gesamtmenge von 10 kg Haschisch bezogenen Teilakte der Weiterveräußerung durch den Angeklagten B.      rechtlich zutreffend als einen Fall des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG gewertet. Es hat jedoch übersehen, dass sich der Ankauf zusätzlicher 500 g Haschisch und 1.050 g Marihuana am mit der Auslieferung der verbliebenen Restmenge – und damit mit einem Teil der auf die Gesamtmenge von 10 kg Haschisch bezogenen Ausführungshandlung – überschnitt, weshalb beide Gesetzesverletzungen gemäß § 52 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. Rn. 14 f.). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5c) Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelfreiheitsstrafe bestehen bleiben, da die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts zur Folge hat (vgl. ‒ 2 BvR 2251/03 Rn. 5; Rn. 7, mwN). Angesichts der durch das Landgericht berücksichtigten Gesamtwirkstoffmenge ist auszuschließen, dass es den Angeklagten zu einer geringeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hätte, wenn es nur eine tateinheitliche Begehung angenommen hätte.

62. Die rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten K.        und F.      hat keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625B4STR425.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-94373