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Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
(1) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 der FGO (Anschluss an 6 C 10.21, NWB WAAAJ-33544, BVerwGE 177 S. 211, Rz. 14). (2) Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (d. h. „jederzeit“) erheben zu können (Bezug: Art. 15 DSGVO; § 40 Abs. 1, § 47, § 55 FGO).
Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, so der BFH. Wenn der Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die E...