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Leistung eines Dritten auf eine fremde Steuerschuld; Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung
(1) Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 AO) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. (2) Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung i. S. von § 225 Abs. 1 AO ab. (3) Hat ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung (§ 48 Abs. 1 i. V. mit § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten, ist die Tilgungsbestimmung gem. § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten kann in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen (Bezug: § 37 Abs. 2, § 47, § 48 Abs. 1, § 218 Abs. 2, § 224 Abs. 2 Nr. 2, § 225 Abs. 1 AO; § 40 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO; § 133, § 157, §§ 116 ff., §...