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Umsatzsteuer | Saldierung nach § 16 UStG im Insolvenzverfahren
(1) Vorauszahlungsbescheide für Umsatzsteuer verlieren ihre Wirksamkeit mit Erlass des Jahressteuerbescheids und erledigen sich „auf andere Weise“ i. S. von § 124 Abs. 2 AO. (2) Aufgrund der Saldierung nach § 16 Abs. 2 UStG besteht die dann maßgebliche Jahressteuer nur insoweit, als der berechneten Steuer keine abziehbaren Vorsteuerbeträge gegenüberstehen. (3) Der Saldierung nach § 16 UStG steht nicht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Die Saldierung ist keine Aufrechnung i. S. dieser Vorschrift (Bezug: § 124 Abs. 2 AO; § 16 Abs. 2 UStG; § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Diese Entscheidung schon älteren Datums ist vom BFH jetzt noch nachträglich veröffentlicht worden. Nach der BFH-Rechtsprechung ist der Jahresumsatzsteuerbescheid vom Zeitpunkt seines Ergehens an alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf die mit Ablauf de...BStBl 2013 II S. 33BStBl 2016 II S. 74