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Umsatzsteuer | Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für den Vorsteuerabzug
(1) Ein Verlust des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt. (2) Die Beweislast für den Vorsteuerabzug trifft den Unternehmer; die Finanzbehörden (und damit auch die Finanzgerichte) können vom Stpfl. die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage, ob der verlangte Abzug S. 517gewährt werden kann, notwendig erscheinen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; § 115 Abs. 2, § 76, § 96 Abs. 2, § 105 Abs. 3 Nr. 5, § 119 FGO).
Zur Beweislast für den Vorsteuerabzug verweist der BFH z. B. auf den , NWB TAAAF-69697, BFH/NV 2016 S. 794, Rz. 12, sowie das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union „Weatherford Atlas Gip“ vom - ...