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FG Bremen Urteil v. - 1 K 39/23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 4 S. 1, EStG § 9 Abs. 4 S. 2, EStG § 9 Abs. 4 S. 3, EStG § 9 Abs. 4a S. 1, EStG § 9 Abs. 4a S. 2, EStG § 9 Abs. 4a S. 3, EStG § 9 Abs. 4a S. 4, EStG § 9 Abs. 4a S. 6

Autoterminalgelände im Hafen Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte für einen als Fahrpersonal im Autoumschlag tätigen Arbeitnehmer

Leitsatz

Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, auf dem verschiedene ortsfeste betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werkstattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze liegen, die in ihrer Gesamtheit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen, dann sind nicht die einzelnen Einrichtungen auf dem Gebiet des Autoterminals jeweils als gesonderte Tätigkeitsstätten zu betrachten, sondern die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen stellt sich als großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers dar, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird (Abgrenzung zum Urteil des , DStRE 2023, 1092).

Fundstelle(n):
BAAAJ-94308

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Bremen, Urteil v. 06.02.2025 - 1 K 39/23

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