Berücksichtigung der Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung
als Sonderausgaben
Leitsatz
1. Trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
a EStG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 3
EStG Altersvorsorgeaufwendungen vom Werbungskostenabzug ausnimmt, den Sonderausgaben zuweist und ihren Abzug der Höhe nach
beschränkt.
2. Die von Grenzgängern zur Schweiz und ihren Arbeitgebern gemäß Schweizer Recht geleisteten Beiträge zur der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung entsprechenden Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung sind unabhängig davon,
ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind, als Beiträge im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu
berücksichtigen.
3. Weder die durch die Berücksichtigung der nicht rentenbildenden Beiträge eingetretene Minderung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen
noch die einkommensteuerliche Mehrbelastung der Grenzgänger im Vergleich zu in Deutschland arbeitenden und der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegenden Arbeitnehmern verletzen das Recht auf Gleichbehandlung und Arbeitnehmerfreizügigkeit.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.03.2025 - 3 K 1127/22