Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Erteilung von Fahrschulunterricht
Leitsatz
1. Fahrschulunterricht für die Führerscheinklasse B ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung
im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG.
2. Auch im Rahmen einer Umschulung erbrachter Fahrunterricht bleibt ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht
der den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten
in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.