Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - 2 StR 513/24

Instanzenzug: Az: 104 Ks 11/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

21. Gegen das am verkündete Urteil hat die Verteidigerin unter dem einen Revisionsschriftsatz gefertigt und diesen von ihrem Sekretariat am in eingescannter Form mittels EGVP an das Landgericht übermitteln lassen.

3Nachdem der Generalbundesanwalt auf Verwerfung der Revision als unzulässig angetragen hatte, haben die Verteidigerin und der weitere Verteidiger am bzw. jeweils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Revision eingelegt, wobei die Schriftsätze persönlich unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs versandt wurden.

4Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Verteidigerin unter anwaltlicher Versicherung ausgeführt, vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung mit der Revisionseinlegung beauftragt worden zu sein. Erst durch Kontaktaufnahme des weiteren Verteidigers sei sie über den Antrag des Generalbundesanwalts informiert worden und habe im Rahmen eines an diesem Tag geführten Telefonats mit dem weiteren Verteidiger erkannt, bei ihrer Revisionseinlegung rechtsirrtümlich die Reichweite des § 32a Abs. 3 StPO verkannt zu haben. Den Angeklagten treffe am Versäumnis kein Verschulden. Diesen Vortrag hat der weitere Verteidiger bestätigt.

52. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren.

6a) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Der Angeklagte hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision versäumt, weil der Revisionsschriftsatz vom die Vorgabe des § 32d Satz 2 StPO nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 162/22, Rn. 6, und vom – 1 StR 238/24, NStZ-RR 2024, 315 f.).

7Der Angeklagte hat durch seine Verteidiger fristgemäß Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt und die versäumte Handlung zugleich formwirksam nachgeholt. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags hat er glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

8b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Den Angeklagten traf an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO). Er hat seine Verteidigerin rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt. Deren Verschulden bei der formwidrigen Übermittlung des Schriftsatzes ist ihm nicht als eigenes zuzurechnen (vgl. , NStZ-RR 2024, 154, 155).

93. Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst hat, das wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. , Rn. 5).

104. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:070525B2STR513.24.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-94282