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NWB Nr. 27 vom Seite 1829

Haftungsbeschränkte Mandanten müssen Krisenfrüherkennung betreiben!

Alexander Hamminger

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1867Bereits seit dem besteht gem. § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) für Geschäftsleiter einer juristischen Person eine Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und zur Unternehmensplanung. Zu diesen Pflichten hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. den Entwurf eines Standards (IDW ES 16-E) vorgelegt, der die Pflichten aus § 1 StaRUG konkretisiert.

Inhalt und Reichweite von § 1 StaRUG

[i]Pflicht zur Unternehmensplanung und Krisenfrüherkennung – auch für KMUInsbesondere für die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (sog. Geschäftsleiter) ergeben sich erhebliche Pflichten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG. Alle Mandanten in haftungsbeschränkter Rechtsform sind verpflichtet, eine Unternehmensplanung aufzustellen und eine Krisenfrüherkennung zu betreiben. Dies gilt im Grundsatz auch für KMU, wenn auch in erleichterter Form.

[i]Pflicht zum KrisenmanagementWeist die Krisenfrüherkennung auf Krisensignale hin, ist zudem ein Krisenmanagementsystem erforderlich. Der IDW ES 16-E konkretisiert die insoweit bestehenden Pflichten der Geschäftsleiter und gibt Hinweise für die Gestaltung der einzelnen Elemente einer Krisenfrüherkennung.

Rechtsprechung als wichtiger Hinweisgeber

Aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht erneut, welche Anforderungen Gerichte an ein insoweit ordnungsgemäßes Handeln von Geschäftsleitern stellen und wie sie die bestehenden Geschäftsleitungspflichten konkretisieren. Sie sind insoweit wertvolle Hinweisgeber.

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