Instanzenzug: Az: NotZ (Brfg) 1/24 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: Not 2/23 Urteil
Gründe
I.
1 Gegenstand des Verfahrens war die an den damals noch im Geschäftsbereich des Beklagten als Notarassessor tätigen Kläger gerichtete Aufforderung, sich auf eine von zwei ausgeschriebenen Notarstellen zu bewerben, und die damit verbundene Ankündigung, ihn anderenfalls aus dem Anwärterdienst des Landes zu entlassen. Die Klage hat im ersten Rechtszug teilweise Erfolg gehabt. Gegen die Entscheidung des haben die Parteien unter dem 28. Februar und dem wechselseitig Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Wirkung zum ist der Kläger zum Notar in einem anderen Bundesland ernannt worden. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom festgestellt, dass der Kläger mit Ablauf des aus dem Dienst des Freistaats ausgeschieden sei und davon ausgegangen werde, dass sich der angefochtene Aufforderungsbescheid nach § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG auf sonstige Weise erledigt habe. Hilfsweise werde der Bescheid gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Zukunft widerrufen.
2 Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom abgelehnt und die Berufung des Beklagten mit Blick auf die inzwischen eingetretene Unzulässigkeit der Klage zugelassen. Die Beteiligten haben in der Folge die Hauptsache - soweit noch anhängig - übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
3 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils - soweit in zweiter Instanz darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist - auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 92 Abs. 3 Satz 2, § 173 Satz 1 VwGO analog und § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO analog).
4 Über die Kosten des Verfahrens ist nach beiderseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
5 Für den Rechtszug vor dem Oberlandesgericht entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit, da der Ausgang des Rechtsstreits bis zu dem - erst nach dem Abschluss der ersten Instanz eingetretenen - erledigenden Ereignisses von den noch nicht abschließend geklärten rechtlichen Voraussetzungen einer möglicherweise zur Entlassung eines Notarassessors nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO führenden Aufforderung abhing (vgl. dazu Senat, Beschluss vom - NotZ 8/08, ZNotP 2009, 28 Rn. 12). In Fällen, in denen die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung nicht geklärter, schwieriger Rechtsfragen abhängt, ist in der Regel eine Kostenaufhebung geboten (vgl. zB Senat aaO Rn. 11 f; BGH, Beschlüsse vom - IX ZR 91/20, NZI 2023, 480 Rn. 7; vom - VIa ZR 360/21, juris Rn. 2 und vom - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14).
6 Demgegenüber sind die Kosten der zweiten Instanz dem Kläger aufzuerlegen. Sein eigener Antrag auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hinsichtlich des Rechtsmittels des Beklagten entspricht es ebenfalls der Billigkeit, den Kläger mit den Kosten zu belasten, da er es versäumt hat, vor der Berufungszulassung die Erledigung der Hauptsache zu erklären, obgleich infolge seines Ausscheidens aus dem Anwärterdienst des Beklagten und dessen Bescheids vom die Klage unzulässig wurde und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus den im Senatsbeschluss vom ausgeführten Gründen nicht bestand.
Herrmann Roloff Böttcher
Brose-Preuß Kuske
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:020525BNOTZ.BRFG.1.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-94232