Instanzenzug: Az: 36 U 456/24 evorgehend LG München I Az: 6 O 4868/21
Gründe
1Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen ist. Sie verlangt mit ihrer offenen Teilklage von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.269.606,88 € wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Am erging gegen die Klägerin Versäumnisurteil. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt war in dem Termin nicht erschienen, weil er am Morgen des Verhandlungstags wegen eines Defekts an seinem Fahrzeug nicht rechtzeitig habe anreisen können. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Klägerin bestimmte das Landgericht Termin auf Donnerstag, den . Am Morgen des Verhandlungstags teilte der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt bei Gericht mit, erkrankt zu sein. In dem Termin wurde dessen Antrag auf Terminverlegung zurückgewiesen und es erging ein zweites Versäumnisurteil, weil das vorgelegte Attest unzureichend sei, um eine Erkrankung glaubhaft zu machen. Auf die Berufung der Klägerin hat das auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, den Einspruchstermin am unverschuldet versäumt zu haben. Die ärztliche Bescheinigung verhalte sich pauschal zu einer "orthopädischen Verletzung" des Vertreters der Klägerin, ohne deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Reisefähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit zu verdeutlichen. Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen. Gegen diesen Beschluss will die Klägerin vorgehen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.
II.
21. Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe erfüllt.
3a) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
4b) An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es kann weder festgestellt werden, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
5aa) Durch das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. , ZInsO 2022, 143 Rn. 7 mwN).
6§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. , ZInsO 2022, 143 Rn. 8 mwN).
7bb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet wären. Die Klägerin führt in der Antragsbegründung lediglich aus, sie verfüge - abgesehen von der behaupteten Klageforderung - über keinerlei Vermögen; es bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von €.
8Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZA19.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-94231