Gesetze: § 38 PatG, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – „Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern“ – Patentfähigkeit – Zwischenverallgemeinerung – keine unzulässige Erweiterung
Tatbestand
Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 01/60477 A2 veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 16. Februar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der Anmeldung DE 100 07 327 vom 17. Februar 2000 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern“.