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EuGH Urteil v. - C-7/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 85 Abs. 1 – Leistungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entstandene Schäden geschuldet werden – Regressanspruch der verpflichteten Träger gegen haftende Dritte – Ansprüche des Geschädigten – Übergang von Ansprüchen – Grenzen

Leitsatz

Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

ist dahin auszulegen, dass

in einem Fall, in dem eine Person eine Witwer‑/Witwenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, aufgrund des Todes ihres Ehegattens bezieht, der in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zugunsten des zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Trägers einen Übergang der Ansprüche gegen den zum Ersatz des Schadens aus dem Arbeitsunfall verpflichteten Dritten vorsehen, ein Regressanspruch dieses Trägers insoweit nicht davon abhängt, dass im zweitgenannten Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage für den Bezug einer solchen Rente oder einer gleichwertigen Leistung besteht, als es ausreicht, dass die in den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten infolge eines auslösenden Ereignisses wie eines Arbeitsunfalls vorgesehenen Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind, damit der im Recht des erstgenannten Mitgliedstaats und in Art. 85 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Übergang von Ansprüchen die im zweitgenannten Mitgliedstaat vorgesehene Leistung erfassen kann.

Gesetze: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 85 Abs. 1

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Deutschen Rentenversicherung Nord (im Folgenden: DRV‑N) und der BG Verkehr (im Folgenden: BG‑V) einerseits und der Gjensidige Forsikring (im Folgenden: GF), der dänischen Tochtergesellschaft der Gjensidige Forsikring ASA, Norwegen, die sowohl als Vertreterin der Marius Pedersen A/S (im Folgenden: MP) als auch im eigenen Namen handelt, andererseits wegen einer Regressklage, die sich auf Leistungen bezieht, die an die Witwe eines infolge eines Arbeitsunfalls in Dänemark verstorbenen deutschen Staatsangehörigen gezahlt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt:

„Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an.

b)

Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an.“

Dänisches Recht

4 In § 1 Abs. 1 des Erstatningsansvarslov (Gesetz über die Haftung bei Schäden) vom heißt es:

„Eine für einen Personenschaden verantwortliche Person hat den Verdienstausfall, die Behandlungskosten sowie sonstige daraus resultierende Schäden zu ersetzen sowie Schmerzensgeld zu leisten.“

5 § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Entschädigung für den Verlust der unterhaltspflichtigen Person beträgt für einen Ehegatten oder einen Lebensgefährten 30 % der Entschädigung, die die verstorbene Person aller Voraussicht nach bei einem vollständigen Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit erhalten hätte … Wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, beträgt die Entschädigung jedoch mindestens 644.000 [dänische Kronen (DKK) (etwa 83.720 Euro)].“

6 § 17 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:

„Leistungen nach Sozialrecht wie Tagegeld, Krankenbeihilfe, Rente gemäß dem Sozialrentengesetz und Leistungen nach dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung, die dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen zustehen, können keine Grundlage für Regressansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen bilden. …“

7 § 26a Abs. 1 des Gesetzes sieht vor:

„Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Tod eines anderen verursacht, kann zur Entschädigung von Hinterbliebenen verpflichtet werden, die in einer besonders engen Beziehung zum Verstorbenen standen.“

8 In § 19 Abs. 1 des Arbejdsskadesikringslov (Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung) vom heißt es:

„Hat ein Arbeitsunfall zum Tod geführt, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe von 191.000 [DKK (etwa 28.830 Euro)] (Wert 2024), wenn die Ehe vor Eintritt des Arbeitsunfalls geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes des Geschädigten eine Lebensgemeinschaft bestand. Der Betrag wird gemäß § 25 angepasst.“

9 § 20 Abs. 1 des Gesetzes lautet:

„Wer nach § 19 Abs. 1 bis 3 Anspruch auf Übergangsgeld hat und infolge des Todes des Geschädigten eine ihm unterhaltspflichtige Person verloren hat oder hierdurch in sonstiger Weise in seinen Unterhaltsverhältnissen beeinträchtigt wurde, hat hierfür Anspruch auf Schadensersatz. Die Entschädigung wird unter Berücksichtigung des Grades der Abhängigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des Hinterbliebenen festgesetzt, wobei sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine Ausbildung, sein Beschäftigungsstatus, seine Abhängigkeit und seine finanziellen Verhältnisse berücksichtigt werden.“

10 In § 77 Abs. 1 des Gesetzes heißt es:

„Leistungen nach diesem Gesetz können keinen Regressanspruch gegenüber einem Schädiger begründen, der gegenüber Geschädigten oder ihren Hinterbliebenen schadensersatzpflichtig ist, … Die Ansprüche der Geschädigten oder ihrer Hinterbliebenen gegenüber dem Schadensersatzpflichtigen vermindern sich in dem Umfang, in dem den Betroffenen Geldleistungen nach diesem Gesetz gewährt wurden oder zu gewähren sind. …“

Deutsches Recht

11 § 46 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (im Folgenden: SGB VI) bestimmt, dass Witwen oder Witwer einen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, wenn der verstorbene Ehegatte während der allgemeinen Wartezeit versichert war.

12 Nach § 116 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (im Folgenden: SGB X) gehen etwaige Ansprüche der Begünstigten gegenüber den haftenden Dritten auf die Sozialleistungsträger über, soweit diese aufgrund des erlittenen Schadens Leistungen zu erbringen haben.

 

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

13 Am wurde ein deutscher Staatsangehöriger, der als Fahrer im Exportgeschäft für eine deutsche Gesellschaft beschäftigt war, bei einem Unfall verletzt, als er an einer der Geschäftsadressen von MP in Dänemark bei der Beladung seines Lastkraftwagens half. Kurz darauf verstarb er infolge der Verletzungen.

14 MP erkannte ihre zivilrechtliche Haftung für diesen Todesfall an. Auf Verlangen des Rechtsanwalts der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers hin zahlte die GF, die Haftpflichtversicherungsgesellschaft von MP, eine nach dänischem Recht berechnete Entschädigung für entgangenen Unterhalt.

15 Außerdem zahlten die DRV‑N und die BG‑V, bei denen der Verstorbene als deutscher Arbeitnehmer versichert war, nach § 46 SGB VI eine Witwenrente an seine Witwe.

16 Da § 116 SGB X einen Übergang der Ansprüche der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gegenüber dem haftenden Dritten in Bezug auf die so gezahlte Rente vorsieht, forderten die DRV‑N und die BG‑V die Erstattung dieser Rente von MP und der GF.

17 MP und die GF lehnten diese Forderung mit der Begründung ab, dass sie nach dänischem Recht nicht bestehe. Zum einen entspreche nämlich der Anspruch auf eine Witwenrente nach deutschem Recht, die unabhängig von der Todesursache gezahlt werde, nicht dem im dänischen Recht vorgesehenem Anspruch auf eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt. Zum anderen könne die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers, da die GF diese Entschädigung bereits an sie gezahlt habe, nach dänischem Recht keinerlei weitere Entschädigung fordern.

18 Am 6. bzw. erhoben die DRV‑N bzw. die BG‑V beim Ret i Svendborg (Gericht Svendborg, Dänemark), dem vorlegenden Gericht, Regressklage gegen MP und die GF, mit der sie die Feststellung einer Haftung dieser beiden Gesellschaften für die an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlten Leistungen begehrten.

19 Die DRV‑N und die BG‑V räumen zwar ein, dass die an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlte Entschädigung für entgangenen Unterhalt nach dänischem Recht berechnet worden sei und dass ihr nach diesem Recht keinerlei weitere Entschädigungsansprüche zuständen, sind aber der Auffassung, dass die Entschädigung nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet worden sei, da MP und die GF im Hinblick auf den Regressanspruch der DRV‑N und der BG‑V nicht gutgläubig gewesen seien.

20 Sie machen außerdem geltend, dass die Voraussetzungen und der Umfang der auf sie übergegangenen Ansprüche nach deutschem Recht zu bestimmen seien. Selbst wenn der Umfang ihrer Forderung gegen MP und die GF nach dänischem Recht zu bestimmen sein sollte, sei Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass die Sozialleistungen, die sie an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt hätten, für ihre Erstattungsfähigkeit mit den vom dänischen Recht vorgesehenen Leistungen nicht identisch oder ihrem Wesen nach vergleichbar sein müssten. Diese Bestimmung bezwecke nämlich nicht, den Anspruch eines verpflichteten Trägers der sozialen Sicherheit gegenüber dem Schädiger auszuschließen, weil die Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der verpflichtete Träger der sozialen Sicherheit seinen Sitz habe, nicht mit denjenigen identisch seien, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats beansprucht werden könnten, in dem der Schaden eingetreten sei.

21 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich im Ausgangsverfahren zunächst die Frage stelle, nach welcher der in Rede stehenden nationalen Rechtsordnungen der Umfang des Anspruchs zu bestimmen sei, der auf einen verpflichteten Träger der sozialen Sicherheit übergehe. Weiterhin sei zu klären, ob ein Regressanspruch voraussetze, dass die Sozialleistungen, deren Erstattung begehrt werde, ihrem Wesen nach mit den Leistungen vergleichbar seien, die der Geschädigte nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verlangen könne, in dem der Schaden eingetreten sei. Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, welche Bedeutung der vom Højesteret (Oberstes Gericht, Dänemark) in seiner Rechtsprechung in dem in Rede stehenden Bereich verwendeten Wendung „ihrem Wesen nach“ beizumessen ist.

22 Im dänischen Recht sei das Wesen der unterschiedlichen Entschädigungen, die das Opfer eines Personenschadens bzw. seine Hinterbliebenen fordern könnten – wie Schadensersatz für Verdienstausfall, Schmerzensgeld, Schadensersatz für dauerhafte körperliche Schädigung, für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und für entgangenen Unterhalt, Übergangsgeld nach einem Todesfall sowie Schadensersatz aus unerlaubter Handlung –, erschöpfend geregelt. Die meisten dieser Entschädigungen seien gedeckelt.

23 § 77 des Gesetzes über die Arbeitsunfallversicherung sehe ferner vor, dass ein im Einklang mit dem Gesetz über die Haftung bei Schäden berechneter Schadensersatz subsidiär gegenüber dem Schadensersatz sei, den ein Geschädigter oder seine Hinterbliebenen nach dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung geltend machen könnten und dass eine Entschädigung bei Arbeitsunfällen keine Grundlage für einen Regress gegenüber einem schadensersatzpflichtigen Schädiger darstellen könne.

24 Weder das Gesetz über die Haftung bei Schäden noch das Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung gewährten einem Hinterbliebenen ein Recht auf eine Witwer-/Witwenrente, die ihrem Wesen und ihren Modalitäten nach der im SGB VI geregelten entspreche. Es sei daher nicht ohne Weiteres möglich, eine Identität zwischen den Entschädigungsforderungen der DRV‑N und der BG‑V und den im Gesetz über die Haftung bei Schäden und im Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung genannten Entschädigungen festzustellen.

25 Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen lasse, ob die materiellen Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Personenschaden eingetreten sei, den Regressanspruch des verpflichteten Trägers der sozialen Sicherheit einschränken könnten, wenn die Leistungen der sozialen Sicherheit, deren Erstattung verlangt werde, nicht identisch oder zumindest ihrem Wesen nach nicht mit der Entschädigung vergleichbar seien, die der Geschädigte nach diesen materiellen Vorschriften verlangen könnte.

26 Unter diesen Umständen hat das Ret i Svendborg (Gericht Svendborg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass ein Regressanspruch des verpflichteten Trägers nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten ist, eine Rechtsgrundlage für die Art des Schadensersatzes bzw. der Entschädigung, im Hinblick auf den bzw. die ein Regressanspruch geltend gemacht wird, oder eine Rechtsgrundlage für eine gleichartige Leistung infolge des Ereignisses besteht, aufgrund dessen der Schädiger nach dem Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, schadensersatzpflichtig ist?

 

Zur Vorlagefrage

27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem eine Person eine Witwer‑/Witwenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, aufgrund des Todes ihres Ehegatten bezieht, der in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zugunsten des zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Trägers einen Übergang der Ansprüche gegen den zum Ersatz des Schadens aus dem Arbeitsunfall verpflichteten Dritten vorsehen, ein Regressanspruch dieses Trägers davon abhängt, dass im zweitgenannten Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage für den Bezug einer solchen Rente oder einer gleichwertigen Leistung besteht.

28 Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich über einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DAK, C‑428/92, EU:C:1994:222, Rn. 16).

29 Diese Vorschrift ist somit eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kordel u.a., C‑397/96, EU:C:1999:432, Rn. 22).

30 Wenn nämlich das nationale Gericht das Recht des Mitgliedstaats anwendete, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist, um den Umfang des Regressanspruchs des verpflichteten Trägers zu bestimmen, könnte es dadurch Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ganz oder teilweise die praktische Wirksamkeit nehmen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Forderungsübergang oder der unmittelbare Anspruch nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, bestimmte Arten von Forderungen nicht umfasst, die der verpflichtete Träger im Wege des Forderungsübergangs oder des unmittelbaren Anspruchs in dem Mitgliedstaat geltend machen könnte, dem er angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DAK, C‑428/92, EU:C:1994:222, Rn. 19).

31 Daraus ergibt sich, dass Bestimmungen wie § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung bei Schäden, die den Regressanspruch von dänischen Trägern der sozialen Sicherheit gegen Dritte betreffen, die zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, nicht auf die Frage angewandt werden, ob und inwieweit ein verpflichteter Träger eines anderen Mitgliedstaats als des Königreichs Dänemark über einen Regressanspruch gegen den Verursacher eines im dänischen Hoheitsgebiet, in dem diese Bestimmungen Anwendung finden, eingetretenen Schadens verfügt. Solche Bestimmungen stehen daher dem Regressanspruch des verpflichteten Trägers eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sie anwendbar sind, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DAK, C‑428/92, EU:C:1994:222, Rn. 22).

32 Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 soll allerdings nur gewährleisten, dass der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kordel u.a., C‑397/96, EU:C:1999:432, Rn. 15).

33 Daraus folgt, dass sich die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kordel u.a., C‑397/96, EU:C:1999:432, Rn. 16).

34 Nur die so festgestellten Ansprüche können auf den verpflichteten Träger übergehen. Ein solcher Anspruchsübergang kann nicht zur Folge haben, dass zusätzliche Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten begründet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kordel u.a., C‑397/96, EU:C:1999:432, Rn. 17).

35 Der Forderungsübergang umfasst zudem nur diejenigen dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zustehenden Schadensersatzansprüche, die den vom verpflichteten Träger erbrachten Leistungen entsprechen, also mit Ausnahme der für den immateriellen Schaden oder andere Schadensposten persönlicher Natur gewährten Ersatzansprüche (Urteil vom , Töpfer u.a., 72/76, EU:C:1977:27, Rn. 19).

36 Im vorliegenden Fall lässt sich der in den Rn. 28 bis 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erstens entnehmen, dass sich Bestehen und Umfang des Übergangs der Ansprüche der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers auf die DRV‑N und die BG‑V nach § 116 SGB X für die Leistungen, die diese der Witwe in Anwendung von § 46 SGB VI gewähren, nach deutschem Recht bestimmen und dass § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung bei Schäden der auf diese übergegangenen Ansprüche gestützten Regressklage der DRV‑N und der BG‑V entgegen dem Vorbringen von MP und der GF nicht entgegensteht.

37 Zweitens kann dieser Übergang von Ansprüchen hingegen weder für die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers noch für die DRV‑N bzw. die BG‑V weiter gehende Ansprüche begründen als die der Witwe nach dänischem Recht zustehenden.

38 Wie sich der Vorlageentscheidung entnehmen lässt, kennt das dänische Recht keinen Anspruch auf eine Witwer-/Witwenrente, wie er im deutschen Recht vorgesehen ist. Im dänischen Recht wird dagegen zunächst in § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung bei Schäden und § 20 des Gesetzes über die Arbeitsunfallversicherung bestimmt, dass dem überlebenden Ehegatten eine Entschädigung für den Verlust der unterhaltspflichtigen Person zusteht, die die GF bereits an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt hat. § 26a Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung bei Schäden sieht sodann eine Entschädigung für immaterielle Schäden von Hinterbliebenen vor, die in einer besonders engen Beziehung zum Verstorbenen standen. § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsunfallversicherung sieht schließlich vor, dass dem überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld gewährt wird.

39 Zum einen ist festzustellen, dass sich der Vorlageentscheidung weder eindeutig entnehmen lässt, ob der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers im vorliegenden Fall eine Entschädigung für immaterielle Schäden zustand, noch, ob sie von der GF geleistet wurde. Außerdem gibt das vorlegende Gericht zwar in der Vorlageentscheidung an, dass der Arbeitsunfall, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liege, nach Auffassung der Arbejdsmarkedets Erhvervssikring i Danmark (Berufshaftpflichtversicherung für den Arbeitsmarkt in Dänemark) keinen Anspruch der Witwe auf Leistungen nach dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung wie Übergangsgeld und Entschädigung für den Verlust einer unterhaltsverpflichteten Person begründe, wie sie in § 19 Abs. 1 bzw. § 20 dieses Gesetzes vorgesehen seien. Daraus lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob diese Beurteilung endgültig ist und daher zur Folge hat, dass diese Entschädigungen im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht einschlägig sind.

40 Zum anderen ist es, soweit die GF bereits eine oder gegebenenfalls mehrere dieser Entschädigungen an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt hat, allein Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Zahlungen nach dem nationalen Recht für MP und die GF eine schuldbefreiende Wirkung im Hinblick auf die im Rahmen der Regressklage geltend gemachten Forderungen der DRV‑N und der BG‑V haben.

41 Drittens ist zu der Frage, ob die Entschädigung für den Verlust der unterhaltsverpflichteten Person, die im dänischen Recht vorgesehen ist und von der GF an die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wurde, im Sinne der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der von der DRV‑N und der BG‑V gewährten Witwenrente entspricht, darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene in diesem Bereich das Recht eines jeden Mitgliedstaats u.a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Sozialleistungen bestimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Wie die tschechische Regierung und die Europäische Kommission zu Recht geltend machen, können die Leistungen, die infolge eines auslösenden Ereignisses wie eines Arbeitsunfalls gezahlt werden, folglich von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander abweichen, und zu strenge Anforderungen an die verlangte Entsprechung zwischen den Leistungen, die im Recht der betreffenden unterschiedlichen Mitgliedstaaten vorgesehen sind, brächten die Gefahr mit sich, dass Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 seine praktische Wirksamkeit genommen würde.

43 Daher ist davon auszugehen, dass sich der in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für eine aufgrund eben dieser Rechtsvorschriften gewährte Leistung vorgesehene Übergang von Ansprüchen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 auch auf eine Leistung erstrecken kann, die in den Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sachverhalt ereignet hat, der zu einem auslösenden Ereignis wie einem Arbeitsunfall geführt hat, sofern beide Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind.

44 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die dänischen und die deutschen Leistungen infolge des Todes der unterhaltsverpflichteten Person gewährt werden und beide dazu dienen, nahestehenden Hinterbliebenen eine Entschädigung insbesondere für den Verlust an Einnahmen aufgrund des Wegfalls der Einkünfte des Verstorbenen zu bieten.

45 § 77 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsunfallversicherung sieht nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zudem u.a. vor, dass sich die Ansprüche der Hinterbliebenen von verunfallten Personen gegen den Schadensersatzpflichtigen in dem Umfang vermindern, in dem ihnen Geldleistungen nach diesem Gesetz gewährt wurden oder zu gewähren sind. Daraus ergibt sich, dass Gegenstand und Zweck der Entschädigung für den Verlust der unterhaltsverpflichteten Person nach den dänischen Rechtsvorschriften denjenigen der Sozialleistungen entsprechen, die gemäß diesen Rechtsvorschriften infolge eines Arbeitsunfalls gewährt werden.

46 Unter diesen Umständen ist unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind, damit der in § 116 SGB X und Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehene Übergang von Ansprüchen eine Entschädigung für den Verlust der unterhaltsverpflichteten Person bis zu der in den dänischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Deckelung erfassen kann.

47 Viertens genügt zu dem im dänischen Recht vorgesehenen Übergangsgeld und der Entschädigung für immaterielle Schäden, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zwischen den Beteiligten erörtert wurden, der Hinweis, dass zum einen die dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht die erforderlichen Angaben enthalten, um es ihm zu ermöglichen, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise zu der Frage zu geben, ob Gegenstand und Zweck des Übergangsgelds hinreichend mit denen der Leistungen vergleichbar sind, die der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers von der DRV‑N und der BG‑V gewährt wurden. Zum anderen ergibt sich aus der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass Gegenstand und Zweck einer Entschädigung für immaterielle Schäden mit denen der im vorliegenden Fall von der DRV‑N und der BG‑V gewährten Witwenrente nicht hinreichend vergleichbar sind.

48 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem eine Person eine Witwer‑/Witwenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, aufgrund des Todes ihres Ehegattens bezieht, der in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zugunsten des zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Trägers einen Übergang der Ansprüche gegen den zum Ersatz des Schadens aus dem Arbeitsunfall verpflichteten Dritten vorsehen, ein Regressanspruch dieses Trägers insoweit nicht davon abhängt, dass im zweitgenannten Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage für den Bezug einer solchen Rente oder einer gleichwertigen Leistung besteht, als es ausreicht, dass die in den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten infolge eines auslösenden Ereignisses wie eines Arbeitsunfalls vorgesehenen Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind, damit der im Recht des erstgenannten Mitgliedstaats und in Art. 85 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Übergang von Ansprüchen die im zweitgenannten Mitgliedstaat vorgesehene Leistung erfassen kann.

 

Kosten

49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

ist dahin auszulegen, dass

in einem Fall, in dem eine Person eine Witwer‑/Witwenrente gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat, aufgrund des Todes ihres Ehegattens bezieht, der in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, und die Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zugunsten des zur Zahlung dieser Rente verpflichteten Trägers einen Übergang der Ansprüche gegen den zum Ersatz des Schadens aus dem Arbeitsunfall verpflichteten Dritten vorsehen, ein Regressanspruch dieses Trägers insoweit nicht davon abhängt, dass im zweitgenannten Mitgliedstaat eine Rechtsgrundlage für den Bezug einer solchen Rente oder einer gleichwertigen Leistung besteht, als es ausreicht, dass die in den Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten infolge eines auslösenden Ereignisses wie eines Arbeitsunfalls vorgesehenen Leistungen hinsichtlich ihres Gegenstands und Zwecks hinreichend vergleichbar sind, damit der im Recht des erstgenannten Mitgliedstaats und in Art. 85 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Übergang von Ansprüchen die im zweitgenannten Mitgliedstaat vorgesehene Leistung erfassen kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:439

Fundstelle(n):
BAAAJ-94185