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BGH Beschluss v. - VIII ZR 265/24

Instanzenzug: LG München II Az: 12 S 180/24vorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 7 C 1054/22

Gründe

I.

1Nachdem die Revisionskläger ihre mit Schriftsatz vom eingelegte und mit Schriftsatz vom begründete Revision mit Schriftsatz vom zurückgenommen haben, hat der Senat ihnen mit Verlustigkeitsbeschluss vom die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 1.718,04 € festgesetzt.

2Dem Revisionskläger zu 1 wurden mit der Kostenrechnung vom zunächst Gerichtskosten in Höhe von 490 € (5,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) zum Soll gestellt. Am wurde die Kostenrechnung dahingehend geändert, dass die Gebühr 294 € (3,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.718,04 €) beträgt.

3Dagegen wendet sich der Revisionskläger zu 1 mit seiner Erinnerung vom .

II.

41. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

52. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

6Soweit der Revisionskläger zu 1 sich gegen die Kostengrundentscheidung wendet, kann er damit im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gehört werden. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).

7Im Übrigen ist der erfolgte Kostenansatz richtig. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren entsteht und wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG fällig mit Einreichung der Rechtsmittelschrift. Die ursprünglich gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) für das Revisionsverfahren zutreffend angesetzte 5,0-Gebühr wurde nach Rücknahme der Revision - die erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - gemäß Nr. 1232 Nr. 1a des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) auf eine 3,0-Gebühr ermäßigt. Diese beläuft sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 1.718,04 € auf 294 € (vgl. Anlage 2 zum GKG in der bis zum geltenden Fassung).

8Der Revisionskläger zu 1 schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG.

93. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:060625BVIIIZR265.24.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-94172