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BGH Beschluss v. - AnwSt (R) 8/24

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamm Az: 2 AGH 2/23 Urteilvorgehend Anwaltsgericht Düsseldorf Az: 1 AnwG 22/19

Tenor

Die
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die im Nachgang zum Antrag des Generalbundesanwalts erhobene Beanstandung der Revision, der Beschwerdeführer habe die Rechtsanwaltskanzlei erst ab Pfingsten 2018 alleine weitergeführt, ist urteilsfremd und daher im Revisionsverfahren - mangels zulässiger Verfahrensrüge - unbeachtlich.
2. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs zutrifft, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung seiner Mandanten eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB gehabt habe (anders LG München I BeckRS 2021, 58413 Rn. 429 f.; AG Bremen BeckRS 2015, 16375; Schmidt, NStZ 2013, 498 f.; Dierlamm/Becker in MüKoStGB, 4. Aufl., § 266 StGB Rn. 115; offen BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 381/11, NStZ-RR 2012, 310, 311; vom - 2 StR 588/19, NStZ 2020, 418). Denn der Rechtsfolgenausspruch wird nach den Zumessungserwägungen des Anwaltsgerichtshofs schon von dem erstinstanzlichen Schuldspruch getragen, der infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung des Rechtsanwalts rechtskräftig geworden ist und insoweit keine Untreuestrafbarkeit umfasst.
3. Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Guhling                         Ettl                         Scheuß
                 Lauer                   Schmittmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110425BANWST.R.8.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-94171