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BGH Beschluss v. - 4 StR 41/25

Instanzenzug: Az: 33 KLs 8/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

3Auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB haben Bestand. Zwar war der Angeklagte nicht der Adressat der in Rede stehenden Diensthandlung (Festnahme seines Bruders), als er auf die damit befassten Polizeibeamten mit ausgestrecktem Bein zusprang, doch setzen beide Tatbestände dies auch nicht (mehr) voraus. Für § 114 Abs. 1 StGB ergibt sich dies schon aus dem vom Gesetzgeber mit seiner Einführung gewollten Verzicht auf einen Bezug zu einer Vollstreckungshandlung und der sich daraus ergebenden allgemeinen Schutzfunktion der Vorschrift (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11161, S. 9 f.; BGH, Rn. 13; Beschluss vom – 5 StR 157/20, BGHSt 65, 36 Rn. 24 mwN; zur Gesetzgebungshistorie: Bosch in MüKo-StGB 5. Aufl., § 114 Rn. 5 und 12 mwN). Im Hinblick auf den ursprünglich als Privilegierungstatbestand zu § 240 StGB ausgestalteten § 113 Abs. 1 StGB (vgl. dazu , BGHSt 48, 233, 238 f.; Rosenau in LK-StGB, 13. Aufl., § 113 Rn. 5 mwN) ist diese Auslegung auch mit Rücksicht auf den gewandelten Schutzzweck ebenfalls weitgehend anerkannt (vgl. Fischer/Anstötz in Fischer, StGB, 72. Aufl., § 113 Rn. 32; Bosch in: MüKo-StGB, 5. Aufl., § 113 Rn. 6; TK-StGB/Eser/Steinberg, 31. Aufl., § 113 Rn. 4 mwN). Der Senat folgt dieser Auffassung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR41.25.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-94169