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BFH Urteil v. - I R 69/68 BStBl 1970 II S. 349

Gesetze: KStG § 11

Leitsatz

1. Zur Ermittlung des Höchstbetrags der abzugsfähigen Spenden stehen dem Steuerpflichtigen die in § 11 Nr. 5 KStG genannten Berechnungsgrundlagen (5 v.H. des Einkommens - 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) wahlweise zur Verfügung.

2. Der Begriff "gesamte Umsätze" im Sinne des § 11 Nr. 5 KStG umfaßt auch die nach § 4 Nr. 8 UStG 1951 steuerfreien Umsätze.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 349
BFHE S. 180 Nr. 98,
BAAAA-98460

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BFH, Urteil v. 04.02.1970 - I R 69/68

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