Suchen Barrierefrei
EuGH Urteil v. - C-460/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Steuerbefreiung für Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze erbringen – Erfordernis der Darstellung des tatsächlichen Kontexts des Ausgangsrechtsstreits – Keine hinreichenden Angaben – Streitgegenstand – Erfordernis der Erheblichkeit der Vorlagefragen – Offensichtliche Unzulässigkeit

Leitsatz

Das vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Entscheidung vom vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Gesetze: AEUV Art. 107, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ***X***, einer österreichischen Bank, und dem Finanzamt für Großbetriebe (Österreich) (im Folgenden: Finanzamt) über Umsatzsteuerbescheide, die ***X*** für die Jahre 2013 bis 2017 erhalten hat (im Folgenden: Steuerbescheide).

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht vor:

„Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

4 Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet:

„Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten:

a)

eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen;

b)

den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung;

c)

eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“

Österreichisches Recht

5 Mit dem Umsatzsteuergesetz vom (BGBl. 663/1994) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG 1994) wurde die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) im österreichischen Recht umgesetzt.

6 § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 sieht vor:

„Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

28.

die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.“

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7 In der Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens verweist das Bundesfinanzgericht (Österreich), das vorlegende Gericht, auf eine „Beschwerde [der ***X***] vom … gegen die Bescheide des [Finanzamts] vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2017“.

8 In den Rn. 1 und 2 dieses Ersuchens, die als Einzige eine Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens enthalten, führt das vorlegende Gericht sodann aus:

„1. Die vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdeführende Partei [***X***] ist eine österreichische Bank. ***X*** ist zudem Organträgerin einer österreichischen umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (MwSt-Gruppe).

2. ***X*** wandte nach eigenen Angaben, somit unbestritten, für die Streitjahre 2013 bis 2017 die sogenannte Zwischenbankbefreiung (im Folgenden: Befreiung) des § 6 Abs. 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 an …“

9 Im Übrigen weist das vorlegende Gericht im Abschnitt zur Zulässigkeit seines Vorabentscheidungsersuchens darauf hin, dass „[e]s … sich nicht um ein Problem hypothetischer Natur [handelt], weil ***X*** im vorliegenden Fall die Steuerbefreiung … unstrittig angewendet hat“.

10 Schließlich sieht sich das vorlegende Gericht, nachdem es auf den Gesetzeswortlaut der Befreiung und auf die herrschende Meinung im österreichischen Schrifttum, dass es der Befreiungsbestimmung „an einer unionsrechtlichen Grundlage [fehle]“, hingewiesen hat, außerstande, den Vorgaben der Richtlinie 2006/112 zu entsprechen, da es ihm unmöglich sei, diese Richtlinie gegen den Willen des Steuerpflichtigen unmittelbar anzuwenden oder das nationale Recht richtlinienkonform zu interpretieren, da dies eine Interpretation contra legem darstellen würde. Es folgert daraus, dass es erforderlich sei, den Gerichtshof zu ersuchen, die Vereinbarkeit der Befreiung mit den im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu prüfen.

11 Somit hat das Bundesfinanzgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die folgende Umsatzsteuerbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt:

Steuerfrei sind sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank‑, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.

 

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

12 Nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

13 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom , Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18, und vom , Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

15 Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat (Urteil vom , Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , NN (L) International, C‑48/15, EU:C:2016:356, Rn. 22, und vom , C. F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Insoweit ist außerdem hervorzuheben, dass die Informationen in den Vorlageentscheidungen zum einen dazu dienen, den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, sachdienliche Antworten zu geben, und zum anderen dazu, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Ausübung des ihnen durch Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Rechts zur Abgabe von Erklärungen zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass dieses Recht gewahrt bleibt, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Irish Ferries, C‑570/19, EU:C:2021:664, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom , Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und Urteil vom , Toplofikatsia Sofia u.a., C‑208/20 und C‑256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese Anforderungen wird auch in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008), die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut wie Nrn. 13, 15 und 16 der im Jahr 2019 veröffentlichten Empfehlungen (ABl. 2019, C 380, S. 1) haben, hingewiesen.

19 Im vorliegenden Fall genügt die Vorlageentscheidung offensichtlich nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung.

20 Die Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits ist nämlich zu knapp und zu lückenhaft, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Aufgabe zu ermöglichen.

21 Insbesondere werden keine Angaben zum Inhalt der am erlassenen Steuerbescheide und der von ***X*** am gegen diese Bescheide beim vorlegenden Gericht eingebrachten Beschwerde gemacht, so dass sich der Gegenstand des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht mit hinreichender Klarheit nachvollziehen lässt.

22 Unter diesen Umständen ist die nach Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung erforderliche Mindestvoraussetzung, eine „kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen“, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als das Erfordernis genauer Angaben namentlich zum tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Ausgangsverfahrens, ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, insbesondere der staatlichen Beihilfen gilt, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (Urteil vom , Sky Italia, C‑234/12, EU:C:2013:496, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Daraus folgt, dass sich auch aus der Vorlageentscheidung nicht ergibt, dass zwischen der Frage nach der Befreiung und dem Streitgegenstand des Ausgangsrechtsstreits ein nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung erforderlicher Zusammenhang besteht, und dass damit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorlagefrage für das vorlegende Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich ist.

24 Das vorlegende Gericht weist zwar darauf hin, dass die Anwendung der Befreiung durch ***X*** zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig sei.

25 Die Annahme eines Zusammenhangs zwischen dem beim vorlegenden Gericht anhängigen konkreten Rechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, setzt jedoch voraus, dass aus der Vorlageentscheidung die konkreten Umstände hervorgehen müssen, d.h. nicht hypothetische, sondern sichere Indizien, die die positive Bestimmung dieses Zusammenhangs ermöglichen, wobei das vorlegende Gericht sich nicht darauf beschränken kann, dem Gerichtshof Angaben vorzulegen, anhand deren sich eines solchen Zusammenhangs nicht ausschließen lässt oder die – abstrakt betrachtet – dafür sprechen könnten, sondern vielmehr objektive und übereinstimmende Angaben vorlegen muss, die es dem Gerichtshof ermöglichen, das Bestehen dieses Zusammenhangs zu überprüfen (Urteile vom , Bursa Română de Mărfuri, C‑394/21, EU:C:2023:146, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Ente Cambiano società cooperativa per azioni, C‑660/22, EU:C:2024:152, Rn. 28).

26 Im vorliegenden Fall fehlt es gerade an solchen objektiven und übereinstimmenden Angaben, die es ermöglichen, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem beim vorlegenden Gericht anhängigen konkreten Rechtsstreit und den Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, zu überprüfen, da aus der Vorlageentscheidung in keiner Weise hervorgeht, dass der Ausgangsrechtsstreit über die Erhebung der Umsatzsteuer die Anwendung der Befreiung betrifft. Die österreichische Regierung, der das Finanzamt zuzuordnen ist, trägt im Übrigen in ihrer Stellungnahme vor, dass die von der Befreiung betroffenen Leistungen nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits seien.

27 Die Begründung des vorlegenden Gerichts zur Erforderlichkeit einer Vorlage an den Gerichtshof ist unerheblich. Indem das vorlegende Gericht seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befreiung im Hinblick auf die Richtlinie 2006/112 äußert und seine Frage nach der Vereinbarkeit dieser Befreiung mit den Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen damit begründet, dass es nicht möglich sei, sich auf die Richtlinie 2006/112 zu stützen, um die Anwendung der Befreiung abzulehnen, bestätigt es nämlich nur die Anwendung der Befreiung, nicht aber, dass deren Anwendung beanstandet würde. Es erläutert auch nicht, weshalb es sämtliche Elemente der Steuerbescheide, die ihm im Ausgangsverfahren vorgelegt wurden, unabhängig von etwaigen Beanstandungen von Amts wegen beihilferechtlich zu prüfen hätte.

28 Nach alledem ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung offensichtlich unzulässig.

29 Es bleibt dem vorlegenden Gericht jedoch unbenommen, ein neues Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen und dem Gerichtshof dabei alle Angaben zu liefern, die ihm eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Călin, C‑676/17, EU:C:2019:700, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 

Kosten

30 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) entschieden:

Das vom Bundesfinanzgericht (Österreich) mit Entscheidung vom vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:346

Fundstelle(n):
NAAAJ-94142