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Aktualisierte FAQ der BStBK zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
Die BStBK hat ihre FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) aktualisiert (Stand: ). Folgende neue Aussagen ergänzen die bisherigen FAQ:
[i]Authentisierung durch MitgliedsausweisBis zum besteht die Möglichkeit, für den Nachrichtenversand zur Authentisierung neben dem Online-Ausweis auch den Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (§ 18 Abs. 2 Satz 2 StBPPV) (FAQ, Kap. 1, Nr. 7 S. 8; Kap. 3, Nr. 2.6 S. 16).
[i]Kein Austausch mit der Finanzverwaltung, ggf. aber mit BürgernDie Nutzung des beSt ermöglicht nicht den Austausch von Nachrichten mit der Finanzverwaltung (vgl. § 11 Abs. 2 StBPPV, § 87a AO) (FAQ, Kap. 1, Nr. 8 S. 8, Kap. 2, Nr. 2 S. 10 sowie Nr. 3 S. 11, Kap. 4, Nr. 6 S. 19). Die Kommunikation zwischen den Finanzämtern und dem Steuerberater muss weiterhin ausschließlich über die Datenübermittlung mit ELSTER abgewickelt werden (vgl. § 11 Abs. 2 StBPPV, § 87a AO) (FAQ, Kap. 2, Nr. 4 S. 11). Ein Austausch mit Bürgern ist möglich, sofern diese ein MJP (Mein Justiz-Postfach) eingerichtet haben (FAQ, Kap. 1, Nr. 8 S. 8).
[i]Ungeeignete und geeignete ÜbermittlungswegeDe-Mail ist nicht mehr weit verbreitet und gerade als sicherer Übermittlungsweg für die Kommunikation mit Gerichten ungeeignet (FAQ, Kap. 2, Nr. 2 S. 10). Gem. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO ...