Gründe
1Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Lüneburg und Braunschweig streiten über ihre Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB.
I.
2Das Landgericht Hildesheim hat am gegen den Verurteilten unter dessen Aliasnamen A. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Nach Teilverbüßung und zwischenzeitlicher Abschiebung befand sich der Verurteilte bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Uelzen am zunächst in der zum Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Braunschweig gelegenen Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel. Am wurde er nach Verbüßung der Restgesamtfreiheitsstrafe aus der Justizvollzugsanstalt Uelzen entlassen. Am hatte die Staatsanwaltschaft Hildesheim beim Landgericht Braunschweig beantragt, nach § 68f Abs. 2 StGB über den Entfall der Führungsaufsicht zu entscheiden.
3Das Landgericht Braunschweig hat sich für örtlich unzuständig erklärt. Da der Verurteilte schon vor Antragstellung der Staatsanwaltschaft Hildesheim am in die Justizvollzugsanstalt Uelzen verlegt worden sei, sei das Landgericht Lüneburg – Strafvollstreckungskammer – zuständig. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
41. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Lüneburg (Oberlandesgerichtsbezirk Celle) und des Landgerichts Braunschweig (Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig) zuständig.
52. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Braunschweig, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (, NStZ-RR 2013, 59, 60; Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 68f Rn. 10 mwN; § 54a Abs. 2 StVollstrO). Die nach alledem örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war in dem Moment, als die Entscheidungen nach § 68f Abs. 2, §§ 68a-c StGB anstanden, mit der Sache „befasst“ im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Das „Befasstsein“ endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Uelzen erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig in der Sache abschließend entschieden hat (KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 462a Rn. 18 f., 23).
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220525B2ARS185.25.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-94058