1. Tritt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu seiner Gesellschaft als Käufer oder Lieferant in Rechtsbeziehungen, so kann von dem Veranlagungsbeamten des FA nicht verlangt werden, daß er stets bis in Einzelheiten erforscht, ob die Leistung der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung beinhaltet - es sei denn, daß die Steuererklärung, die nach § 204 AO Gegenstand der Prüfung von Amts wegen ist, oder besondere Umstände hierzu Anlaß geben.
2. Wertbegründende Eigenschaften eines Gegenstandes können neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 296 BFHE S. 171 Nr. 98, VAAAA-98449
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