Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaftsteuerliche Behandlung von (Renten-)Ansprüchen aus dem Stiftungsvermögen nach Tod des Stifters
Anmerkung zum
Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom - II R 50/22 jüngst mit der Frage zu befassen, wie Leistungsansprüche Dritter gegen eine Stiftung im Zusammenhang mit dem Tod des Stifters erbschaftsteuerlich zu beurteilen sind. Im Mittelpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens stand die Frage, ob die Gewährung von Rentenansprüchen im Zusammenhang mit einer Stiftungsgründung als steuerbare Schenkung auf den Todesfall im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter anzusehen ist.
Die erbschaftsteuerliche Zurechnung von Stiftungsvermögen richtet sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaftsgewalt, die sich insbesondere aus den im Gründungsauftrag, im Mandatsvertrag und im Reglement getroffenen Regelungen ergibt.
Ein Stiftungsstatut, das nach dem Tod des Stifters einem Dritten Ansprüche aus dem Stiftungsvermögen gewährt, kann in Bezug auf das eingeräumte Leistungsrecht als steuerbare Schenkung auf den Todesfall zu qualifizieren sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG).
Im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen kommt nachrangig eine steuerbare Schenkung unter Lebenden in Betracht, wenn ein Dritter als Zwischenberechtigter über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Stiftung verfügt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG).
Stiftungsurkunde, Statuten und Beistatuten sind einseitige Willenserklärungen und begründen keine Verträge zugunsten Dritter i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Eine erweiternde Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch auf einseitige Rechtsgeschäfte mit vertragsähnlicher Wirkung scheidet aus.
I. Sachverhalt
Die Erblasserin gründete unter Einschaltung einer Treuhand- und Verwaltungsanstalt eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht und behielt sich zu Lebzeiten durch die Ausgestaltung des Stiftungsrats und dessen Befugnissen sowie durch Abschluss eines Mandatsvertrags mit der Treuhand- und Verwaltungsanstalt, wonach deren Mandat als Mitglied des Stiftungsrats ausschließlich auf Weisungen der Erblasserin auszuüben war, weitreichende Einflussmöglichkeiten vor. So konnten die den Kreis der Begünstigten und den Umfang der Begünstigungen regelnden Beistatuten durch Entscheidung des Stiftungsrats nur mit Zustimmung der Erblasserin geändert werden. Nach deren Tod sollten die Beistatuten hingegen unwiderrufbar werden und der Mandatsvertrag mit der Treuhand- und Verwaltungsanstalt erlöschen. Die Erblasserin war zunächst zu Lebzeiten Alleinbegünstigte der Stiftung. Nach Änderungen der Beistatuten auf Weisung der Erblasserin sollte deren Tochter und zugleich alleinige befreite Vorerbin, die Klägerin, von der Stiftung eine lebenslange jährliche Rente erhalten. Die Beistatuten sahen die Rentenzahlungen zunächst ab dem Todeszeitpunkt der Stifterin vor; diese wurden jedoch auf Weisung der Stifterin nachträglich angepasst und die Rentenzahlungen demgemäß (auch) schon zu Lebzeiten der Stifterin geleistet. Nach dem Ableben der Erblasserin und der Klägerin sollten Einkommen und Vermögen der Stiftung für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Die bereits zu Lebzeiten der Erblasserin erhaltenen Rentenzahlungen wurden als Zuwendungen der Erblasserin an die Klägerin der Schenkungsteuer unterworfen. Der (kapitalisierte) Anspruch auf Rentenzahlung nach dem Tod der Erblasserin wurde vom Finanzamt als Schenkung aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Schenkungsteuer unterworfen. Die lebzeitigen Zuwendungen wurden dabei als Vorerwerbe berücksichtigt.
Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, es liege kein Vertrag zugunsten Dritter – und damit auch kein realisierter Schenkungsteuertatbestand vor.
Das FG Köln hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Der Anspruch auf Rentenzahlung stelle weder einen Erbanfall i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch einen Vermögensvorteil aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dar. S. 205