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Transmortale Vollmacht | Auflassung eines Grundstücks durch einen transmortal Bevollmächtigten (OLG)
Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen; insoweit (aber auch nur insoweit) liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist. Die transmortale Vollmacht deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab. Auch wenn die Grundstücksveräußerung der Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben dient, ist im Grundbuchverfahren nur die Auflassung, nicht auch der zugrunde liegende schuldrechtliche Nachlassauseinandersetzungsvertrag in den Blick zu nehmen. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung im Verfahren 8 W 201/15 - BeckRS 2016, 139516 nicht länger fest.
Quelle: , NWB WAAAJ-92759