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Einkommensteuer | Besteuerung von im Rahmen privater Vermögensverwaltung durchgeführten Doppel-Devisentermingeschäften im Streitjahr 2012 (FG)
Von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst sind Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingeschäfte, die auf die tatsächliche („physische“) Lieferung des Basiswertes am Ende der Laufzeit gerichtet sind (, NWB GAAAG-70594, BStBl 2018 II S. 189).
Es genügt im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. Nach dem Willen der Vertragsparteien müssen das Eröffnungsgeschäft und das Gegengeschäft vielmehr ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sein. Das ist bei Doppel-Devisentermingeschäften, bei denen der Steuerpflichtige im Rahmen eines Eröffnungsgeschäftes eine Fremdwährung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen fest...