Betriebsbezogene Betrachtung bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund etwaiger Überentnahmen
Leitsatz
1. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG ist jeweils allein auf den einzelnen Betrieb im Sinne eines einzelnen Gewinnermittlungssubjekts
abzustellen. Unterhält ein Unternehmer mehrere selbständige Betriebe, kommt eine Saldierung von Überentnahmen in einem mit
Unterentnahmen in einem anderen Betrieb nicht in Betracht.
2. Im Streitfall waren die Steuerkanzlei und die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte
und des Fehlens einer organisatorischen Verbindung als jeweils einzelne, selbständige Betriebe anzusehen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2023:1205.6K1177.23.00
Fundstelle(n): EFG 2025 S. 1149 Nr. 16 KAAAJ-93962
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.12.2023 - 6 K 1177/23