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Online-Nachricht - Dienstag, 24.06.2025

Körperschaft-/Gewerbesteuer | Verlustabzugsverbot nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem schädlichem Anteilseignerwechsel bei einem Organträger (FG)

Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BStBl I 2017, S. 1645, Rz. 37: ; Revision anhängig, BFH-Az. I R 11/25).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin weiterer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaftsstruktur verbunden waren. Die beteiligten Kapitalgesellschaften waren dabei zum Teil sowohl Organträger als auch Organgesellschaft. Im Streitjahr 2017 wurden sämtliche Anteile an der ausländischen Muttergesellschaft der obersten deutschen Organträgerin an einen konzernfremden Erwerber veräußert. Dies stellte unstreitig einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG dar.

Das Finanzamt wandte die Verlustabzugsbeschränkung in der Weise an, dass es die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs angefallenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig kürzte, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei. Zudem machte sie die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend. Das Finanzamt war dagegen unter Verweis auf das (Rz. 37) der Ansicht, dass eine unterjährige Ergebniskonsolidierung ausscheide.

Die Richter des FG Düsseldorf gaben der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt:

  • Die unterjährigen Verluste sind bis zum schädlichen Erwerb bei der Anwendung des § 8c KStG (i.V.m. § 10a GewStG) zu berücksichtigen.

  • Die Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden sind, müssen aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft widerspricht dem Zweck der Norm.

  • Eine Anwendung des § 8d KStG auf die Verluste aus vororganschaftlicher Zeit scheidet jedoch aus. Zum einen scheitert dies daran, dass die betroffenen Organgesellschaften gleichzeitig Organträger gewesen sind (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).

  • Zum anderen liegen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordert, vor.

Hinweis:

Die Revision, die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, wurde eingelegt (Az. beim BFH: I R 11/25).

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2025 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
QAAAJ-93960