Gesetze: § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 49 GKG
Instanzenzug: Az: 29 S 51/24vorgehend Az: 202 C 66/23
Gründe
I.
1 Die Kläger sind Mitglieder der beklagten GdWE. Der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 hatte vor 20 Jahren ohne Gestattungsbeschluss eine Dachterrasse errichtet. Mit E-Mail vom lud der Verwalter zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am ein. Die Kläger teilten mit, dass sie an der kurzfristig anberaumten Versammlung nicht teilnehmen könnten, und baten um Verschiebung. Ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlungbeschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 1.2, für den Versammlungsort eine Raummiete von 238 € zu zahlen, und fassten hinsichtlich der Dachterrasse folgende Beschlüsse:
2 Auf die Anfechtungsklage der Kläger hat das Amtsgericht die Beschlüsse für ungültig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde.
II.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
5 2. Die Beklagte hat in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
6 a) Sie meint, ihre Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage von § 49 GKG festgesetzten Streitwert überein. Dies trifft nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel - und so auch hier - nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Die Festsetzung nach § 49 GKG erfolgt im Ausgangspunkt nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung. Der Wert der Beschwer bemisst sich hingegen nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 52/24, WuM 2025, 127 Rn. 5).
7 b) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist auch im Übrigen nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. Dafür kommt es neben dem Wert der Beschwer betreffend den Beschluss zu TOP 1.2 (Raummiete) von 238 € auf die aus der Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 2.1, 2.2 und 2.3 folgende Beschwer der Beklagten an.
8 aa) Die sich aus der Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2.1 ergebende Beschwer lässt sich dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Folge des Berufungsurteils ist, dass die Beklagte den Kläger zu 1 nicht auf Rückbau in Anspruch nehmen kann. Wie hoch das Interesse der GdWE an dem Rückbau einer baulichen Veränderung - hier der Dachterrasse - zu bewerten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; dabei wird es unter anderem auf die Größe der Wohnungseigentumsanlage, das Ausmaß der baulichen Veränderung und deren störende Wirkung ankommen. Dazu macht die Beschwerde keine Angaben. Auch eine Schätzung der Beschwer ist dem Senat mangels tatsächlicher Grundlagen nicht möglich (vgl. dazu Senat, Beschluss vom - V ZR 50/23, WuM 2024, 239 Rn. 7 mwN).
9 bb) Betreffend den Beschluss zu TOP 2.2 beträgt die Beschwer der Beklagten 5.000 €. Dieser Betrag ist als Obergrenze für die Ermächtigung des Verwalters zur Umsetzung der Rückbaumaßnahme beziffert. Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Wert der Beschwer von 30.000 € ist nicht nachvollziehbar.
10 cc) Die Beschwer betreffend den Beschluss zu Top 2.3 beträgt, ausgehend von der Wertfestsetzung in den Vorinstanzen, 1.000 €.
III.
11 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
12 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte den von den Vorinstanzen angenommenen Wert zugrunde.
Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220525BVZR163.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-93940