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BGH Beschluss v. - RiZ (R) 2/24

Instanzenzug: Az: RiZ (R) 2/24 Urteilvorgehend Az: RiZ (R) 2/24 Beschlussvorgehend Az: RiZ (R) 2/24 Beschlussvorgehend Az: RiZ (R) 2/24 Beschlussvorgehend Az: RiZ (R) 2/24 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 1 DGH 1/22vorgehend LG Frankfurt Az: 1 DG 2/21

Gründe

1Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz "Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor." falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom zu behandeln.

2Der Antrag ist unbegründet.

3Über den Berichtigungsantrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (, juris Rn. 1 mwN).

4Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ist nicht unrichtig. Der Vorsitzende hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung - dem Gesetz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 2 VwGO) entsprechend - den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Dieser Vorgang ist so vom Protokollführer - zutreffend - in die Niederschrift aufgenommen worden. Veranlassung, stattdessen "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht." zu formulieren, besteht schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende diesen Satz nicht, anders als im Schreiben vom dargestellt, in das Protokoll diktiert hat.

Pamp

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150525BRIZ.R.2.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-93937