FKAustG | "GIIN" allein genügt nicht zur Klassifizierung als Finanzinstitut (BZSt)
Für die korrekte Klassifizierung
von kontoinhabenden Rechtsträgern als Finanzinstitute ist allein das Vorliegen
einer Global Intermediary Identification Number (GIIN) nicht ausreichend.
Hierauf weist das BZSt aktuell hin.
Hintergrund: Gemäß §§ 9 bis 18 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) bzw. § 5 Absatz 1 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) müssen meldende deutsche Finanzinstitute meldepflichtige Konten identifizieren. Nicht meldepflichtig sind insbesondere Konten, deren Inhaber selbst Finanzinstitute im Sinne des FKAustG bzw. der FATCA-USA-UmsV sind, vgl. § 19 Nr. 35 i.V.m. 36 f) und 40 FKAustG und Anlage I Abschnitt IV, Unterabschnitt D, Nummer 2, Buchstabe b) des FATCA-Abkommens.
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Die korrekte Klassifizierung von kontoinhabenden Rechtsträgern als Finanzinstitute ist vor dem o.g. Hintergrund von entscheidender Bedeutung. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass allein das Vorliegen einer Global Intermediary Identification Number (GIIN) für die Klassifizierung als Finanzinstitut nicht ausreichend ist. Die GIIN stellt lediglich ein Indiz dar und ist kein hinreichender Nachweis dafür, dass es sich bei dem kontoinhabenden Rechtsträger um ein Finanzinstitut handelt.
Die Erteilung einer GIIN durch die US-Steuerbehörde (IRS) erfolgt auf Antrag des Rechtsträgers und ohne materielle Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Finanzinstituts im Sinne des FKAustG bzw. der FATCA-USA-UmsV tatsächlich erfüllt sind. Somit besteht die Möglichkeit, dass auch Nicht-Finanzinstitute über eine GIIN verfügen.
Die Angabe einer GIIN ersetzt dementsprechend nicht die ordnungsgemäße Überprüfung der Konten im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine Meldung von meldepflichtigen Konten unterbleibt.
Quelle: BZSt, CRS Newsletter 03/2025 (il)
Fundstelle(n):
MAAAJ-93889