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Umstellung der Abrechnung bei Alt-PV-Anlagen (Netzanschluss vor 1.4.2012)
I. Einleitung
Das BMF-Schreiben setzt im Grunde die zuvor ergehenden BFH-Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung um und ändert den Abschnitt 2.5 UStAE umfassend.
Der BFH hat in mehreren Urteilen (, , , ) entschieden, dass der Direktverbrauch von Strom aus KWK-Anlagen – also die Nutzung des erzeugten Stroms durch den Anlagenbetreiber selbst ohne Einspeisung ins öffentliche Netz – keine umsatzsteuerbare Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG darstellt.
Maßgeblich ist, dass eine Lieferung nur dann vorliegt, wenn einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand gegen Entgelt verschafft wird. Da der selbst erzeugte Strom nicht in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, verbleibt die Verfügungsmacht beim Anlagenbetreiber, sodass es an der Übertragung auf einen Dritten fehlt.
Insbesondere begründet die Zahlung des sog. KWK-Zuschlags (§ 4 Abs. 3a KWKG 2009) keine steuerbare Lieferung, da der Zuschlag allein keine Gegenleistung für eine übertragene Verfügungsmacht ...